Gesetzesänderungen aufgrund von Corona - microtech GmbH
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Information zu Gesetzesänderungen wegen der Corona-Situation

Information zu Gesetzesänderungen wegen der Corona-Situation


Für uns alle stellt Corona (COVID-19) eine Herausforderung dar. Aber auch in dieser Zeit unterstützen wir Sie mit wissenswerten Beiträgen. Wegen der aktuellen Corona-Situation sind einige neue Gesetze verabschiedet worden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen:

1) Kurzarbeitergeld-Neuregelung:

Sofern Ihr Unternehmen von Arbeitsausfällen durch Corona betroffen ist, haben Sie die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld (KUG) zu beantragen. Hierbei müssen Sie ein verringertes Auftragsvolumen aufgrund der anhaltenden Corona-Situation nachweisen. Dazu hat der Bundesrat am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ verabschiedet. Die Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Folgende wichtige Kernpunkte sind enthalten:

  • Wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall aufgrund ausbleibender Aufträge wegen schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung betroffen sind (bisher mussten mindestens 30% der Beschäftigten betroffen sein)
  • Auch Leiharbeitnehmer können nun KUG beziehen
  • Angefallene SV-Beiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet (waren bisher vom Arbeitgeber alleine zu tragen)

Wie Sie das Kurzarbeitergeld (KUG) in der microtech Lohnbuchhaltung anwenden, erfahren Sie in unserer Programmhilfe.

2) BMF-Schreiben vom 19.03.2020:

Vom 19.03.2020 gibt es ein Schreiben vom Bundesfinanzministerium (BMF). Dieses betrifft die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus. Im folgenden finden Sie Hinweise bzgl. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassungen von Vorauszahlungen für Steuern (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer):

„Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. (…) Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.  In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.“ (Zitiert aus dem Gesetz)

3) Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen:

„Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen.  Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.“ (zitiert aus dem Erlass)

Zu 2. Und 3.:

Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ auf Internetseiten der meisten Landesfinanzbehörden, v.a. Bayerischen Landesamt für Steuern, um Antrag auf zinslose Stundung und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen bzw. Steuermessbetrages zu stellen. (https://www.finanzamt.bayern.de/?doc=104233)

4) Stundung der Lohnsteuer für Arbeitgeber im Einzelfall möglich

Das BMF hat am 23.04.2020 entschieden, dass während der Corona-Krise monatliche oder vierteljährige Lohnsteuer-Anmeldungen im Einzelfall auf Antrag nach § 109 (1) AO verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnsteuer-Anmeldung / der Lohnbuchhaltung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, diese pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

5) Sozialversicherungsbeiträge: Beitragsstundung möglich, jedoch:

Hat ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise Schwierigkeiten, bietet die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen die Möglichkeit, dass das Unternehmen sich finanziell stabilisieren kann. Voraussetzung: Das Unternehmen hat ernsthafte Probleme, Zahlungen zu leisten und alle anderen Unterstützungsmaßnahmen aus den anderen Hilfspaketen der Regierung sind ausgeschöpft. Ob die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge genehmigt wird, entscheidet allerdings die zuständige Krankenkasse.

„Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. In den kommenden Wochen muss beobachtet werden, wie schnell die verschiedenen Hilfsinstrumente bei den Unternehmen und Selbstständigen ankommen. Dann ist zu entscheiden, ob die Stundungsregelungen gegebenenfalls verlängert werden müssen.“ (Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende GKV-Spitzenverband)

Gesetzeserlass wegen Corona-Situation
Gesetzeserlass wegen Corona-Situation

6) Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz

Aufgrund von Zahlungsunfähigkeit wegen der aktuellen Corona-Situation soll die Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz bis September 2020 ausgesetzt werden.

Gesetzesentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) vom 20.03.2020 greift, sofern Sie von folgenden Punkten betroffen sind:

a) Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung nachweislich aufgrund von Corona

b) Chance auf erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens muss von einem Wirtschaftsprüfer mit „gut“ bestätigt sein

c) öffentliche Hilfen müssen nachweislich beantragt worden sein

7) Bundeswirtschaftsministerium erweiterte das Förderprogramm „go-digital“

Dieses Förderprogramm dient zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen für die kurzfristige Schaffung von Arbeitsplätzen im Home-Office (https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/go-digital/go-digital.html)

8) Sonderprogramm ab 23.03.2020:

Bestehende KfW-Programme werden erweitert und somit für weitere Unternehmen verfügbar gemacht (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html)

9) Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie:

Um die wirtschaftlichen Folgen von Corona einzudämmen, haben CDU/CSU und SPD folgenden Gesetzesentwurf vorgelegt, der bereits verabschiedet wurde: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf

Unter anderem finden Sie dort folgende Informationen:

a) Zeitweises außer Kraft setzen im Schuldrecht: außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht, wenn Schuldner aufgrund Corona seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, ohne dabei seinen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dies gilt auch für Leistungen der Grundversorgung, wie Strom, Gas oder Telekommunikation. Verbraucher sollen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden können, wenn sie coronabedingt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Das Leistungsverweigerungsrecht ist befristet auf den 30.6.2020.

Wichtig: Wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, gilt dieses Gesetz nicht, weil die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet werden würde.

b) Einschränkungen im Kündigungsrecht für Miet- und Pachtverhältnisse: Pandemiebedingte Mietschulden im Zeitraum vom 01.04.2020 – 30.06.2020 berechtigen nicht zur Kündigung. Der Zusammenhang zur Pandemie muss jedoch nachgewiesen werden. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen und muss bis spätestens 30.06.2022 ausgeglichen werden.

10) Fristverlängerung zur Abgabe der Schwerbehindertenanzeige

Wegen der Auswirkungen von Corona ist die Abgabe der Schwerbehindertenanzeige (reguläre Frist 31.03. für das vorangegangene Jahr) für Arbeitgeber für das Abgabejahr 2019 bis zum 30.06.2020 verlängert worden.

11) Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2020 zur Versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen:

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zur sozialen Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 (1) Nr. 2 SGB IV vorübergehend vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage (davor und danach 3 Monate oder 70 Arbeitstage) angehoben. Die bisher geltenden Voraussetzungen (bspw. Keine berufsmäßige Ausübung) einer kurzfristigen Beschäftigung sowie die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018 haben weiterhin Bestand.

Analog zur Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wurde auch das vorübergehende unvorhergesehene Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 von 3 auf 5 Monate angehoben (siehe hierzu Beispiel 51 d – 51 f (zu B 3. 3) aus den Geringfügigkeitsrichtlinien. Das SGB IV wurde diesbezüglich um § 115 ergänzt. Bezüglich der Beurteilung, welche Zeitgrenzen wann zu berücksichtigen sind, verweisen wir auf das SGB IV bzw. an die Krankenkasse. Die Übergangsregelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab 01.03.2020.

12) Anerkennung der besonderen und unverzichtbaren Leistung der Beschäftigte in der Corona-Krise durch steuer- und beitragsfreie Sonderzahlungen

Aufgrund der Corona-Situation leisten viele Arbeitnehmer zusätzliche Überstunden oder unterstützen ihren Arbeitgeber über ihre normale Tätigkeit hinaus. Diese Leistung kann von den Unternehmen in Form von Sonderzahlungen vergütet werden. Sonderzahlungen bis 1.500 Euro, die die Beschäftigten in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 erhalten, sind steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Arbeitgeber können Unterstützungen bis 1.500 Euro auszahlen oder als Sachleistung gewähren.

Nähere Infos bzgl. Gestaltung (v.a. von Sachleistungen) erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater. (Information aus Pressemitteilung BMF, 03.04.2020). Weitere Infos: Das Bundesfinanzministerium hat hierzu folgende FAQ-Seite veröffentlicht: Hier klicken

(Stand: 31.03.2020)

Hinweis: Alle Angaben sind ohne Gewähr und ohne Gewähr auf Vollständigkeit.

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