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Nachweispflicht

Nachweispflicht für Marktplatzhändler

Nachweispflicht für Marktplatzhändler

Bereits seit dem 01.01.2019 sind Betreiber von Online-Marktplätzen dazu verpflichtet, von den dort angemeldeten Verkäufern einen Nachweis zu fordern, dass sie in Deutschland ihre Umsatzsteuer abführen. Laut §22f UStG führt daran ab dem 01.10.2019 nun kein Weg mehr vorbei. Sollten die Informationen zur Änderung am 01. Januar an Ihnen vorbeigegangen sein, haben wir im folgenden Beitrag das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

Die Nachweispflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen ist überall

Amazon, eBay oder im eigenen Shop, die Nachweispflicht gilt, sobald Sie im E-Commerce Waren anbieten. Sofern Sie trödeln, könnte es für Sie als Händler demnächst ungemütlich werden. Wenn Sie bis zum 01. Oktober 2019 keine Bescheinigung nach §22f UStG vorlegen, werden Ihre Verkäuferkonten von den Online-Marktplätzen gesperrt. Das gilt für Amazon sowie für eBay und alle anderen Verkaufsplattformen. Die Betreiber werden diese Maßnahmen nicht ergreifen, weil es ihnen so viel Spaß macht, Verkäuferkonten zu sperren, sondern weil sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet sind. Wer also noch nicht über eine entsprechende Bescheinigung verfügt, sollte hier zeitnah aktiv werden. In Zukunft ist nämlich ein direkter, elektronischer Datenaustausch zwischen Marktplatz und Finanzamt geplant. Allein beim Verdacht einer vernachlässigten Nachweispflicht, kann es dazu kommen, dass Ihr Händlerkonto gesperrt wird. Da die Marktplatzbetreiber im Zweifelsfall haften, werden sich diese nämlich lieber zu 100 Prozent absichern.

Nachweispflicht für Online-Händler: Der Hintergrund

Die Kulturen auf Online-Marktplätzen sind vielfältig. Das Angebot ausländischer Unternehmen ist groß und viele Käufer sind große Fans von Waren aus China, die vor allem durch einen rekordverdächtigen Niedrigpreis überzeugen. Die erzielten Umsätze sind keinesfalls Peanuts. Deshalb ist das Finanzamt auch nicht erfreut darüber, dass die eigentlich fällige Umsatzsteuer nicht oder nur zum Teil in Deutschland abgeführt wird. Von daher folgt nun die Nachweispflicht, in der E-Commerce-Händler belegen müssen, in Deutschland für die Zahlung der Umsatzsteuer registriert zu sein.

Drum prüfe, wer auf mehreren Marktplätzen verkauft

Dank Amazons Vormachtstellung ist die Anzahl der anderen relevanten Marktplätze ja zum Glück überschaubar. Sofern Sie Artikel auf mehreren Plattformen anbieten, besteht für Sie eine Nachweispflicht auf jedem einzelnen Portal. Und: Angenommen Sie betreiben mehrere Verkäuferkonten auf einem Marktplatz, dann müssen Sie für jedes Ihrer Konten Ihrer Nachweispflicht nachkommen. Nur eine Bescheinigung auf beispielsweise Ihrem Haupt-Konto ist nicht ausreichend. Und auch für den Verkauf bei den „Kleineren“, zum Beispiel auf Etsy oder anderen Portalen, gelten die Regelungen zur Umsatzsteuerzahlung.

Wer genau muss die Nachweispflicht erbringen?

Die Nachweispflicht betrifft Verkäufer, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • Der Verkäufer ist in Deutschland ansässig
  • Die angebotenen Produkte werden in Deutschland gelagert
  • Die Waren werden im EU-Ausland gelagert und an private Käufer in Deutschland verkauft. Dies gilt allerdings erst, wenn der in Deutschland erwirtschaftete Gesamtumsatz auf allen Verkaufsplattformen 100.000 Euro übersteigt

Nachbesserungsbedarf beim aktuellen Steuerrecht

Auf deutschen Online-Marktplätzen tummeln sich mittlerweile vermehrt ausländische Händler. Chinesische Anbieter oder auch andere Nationalitäten machen deutschen Verkäufern mit ihrer „Wer hat den niedrigsten Preis“-Challenge das Leben schwer. Trotz des Verkaufs von Artikeln auf dem deutschen Markt, zahlen viele Unternehmer keine Umsatzsteuer. Damit entsteht dem Fiskus jährlich ein erheblicher finanzieller Schaden. Eine Änderung des deutschen Steuerrechts war daher dringend notwendig, auch um die Wettbewerbschancen für nationale Händler wieder fairer zu gestalten. Die Betreiber von Online Marktplätzen sind seit 01. Januar 2019 dazu verpflichtet, von den dort aktiven Verkäufern einen Nachweis einzufordern, dass diese die Zahlung der deutschen Umsatzsteuer nicht umgehen. Die Betreiber sind außerdem verpflichtet, die Konten der Verkäufer ohne Nachweis zu sperren.

Wer muss die Nachweispflicht nach §22f UStG erbringen?
Wer muss die Nachweispflicht nach §22f UStG erbringen?

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Bescheinigung nach §22f UStG – Oktober kommt schnell

Ab Oktober wird es richtig ernst: Jeder Händler muss bis zum 01. Oktober 2019 die Bescheinigung nach §22f UStG erbracht haben. Ist das nicht der Fall, wird das Verkäuferkonto vom Betreiber des Onlinemarktplatzes gesperrt. Die meisten Online-Marktplätze sind allerdings längst aktiv geworden und haben die bei Ihnen registrierten Händler über die Nachweispflicht informiert. Lassen Sie die Frist verstreichen, müssen Sie sich mit einem gesperrten Konto herumschlagen. Dieses wieder freischalten zu lassen und die Nachweispflicht nachzureichen kostet Sie Zeit, Nerven und natürlich bares Geld. Denn während der Kontosperrung liegt der Umsatz, den Sie ansonsten erzielt hätten, brach. Damit Sie am Jahresende nicht möglichem Gewinn hinterher trauern und sich über zusätzlichen Aufwand ärgern, sollten Sie zeitnah aktiv werden. Eine Fristverlängerung können Sie übrigens nicht erwarten, denn die Marktplatzbetreiber haften für ihre Händler. Ein Grund mehr, um die Konten trödelnder Anbieter zu sperren, bis der Umsatzsteuernachweis vorliegt.

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