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Insolvenzbekanntmachung

Was ist eine Insolvenzbekanntmachung, wie erfolgt diese und was bedeutet dies für alle Beteiligten? Das erfahren Sie in unserem ERP-Wiki-Beitrag.

Insolvenzbekanntmachung – Was ist das?

Eine Insolvenz geht, auch im Fall einer Privatinsolvenz, mit einem stark formalisierten Verfahren einher. Eine wichtige Rolle kommt dabei, sowohl bei der Insolvenz von Unternehmen als auch bei der Privatinsolvenz, der Veröffentlichung bestimmter Informationen zu. Als Insolvenzbekanntmachung im engeren Sinne wird dabei im Schrifttum oft der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstanden. Dies sind öffentliche Mitteilungen, die wichtige Informationen über das Insolvenzverfahren enthalten. Sie werden in einem zentralen Insolvenzbekanntmachungs-Register veröffentlicht, das oft online zugänglich ist. Zu den Insolvenzdaten gehören z. B. der Name des Schuldners, das Datum der Verfahrenseröffnung, Angaben zum Insolvenzverwalter und Fristen für die Forderungsanmeldung.

insolvenz

Im weiteren Sinnen erfasst der Begriff alle Informationen, die gemäß den Vorgaben der Insolvenzverordnung publik zu machen sind. Dazu zählen:

  • die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht
  • die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
  • die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung eines Insolvenzverfahrens
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • Terminfestlegungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung

Für diese Bekanntmachungen ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern ein Gericht – genauer gesagt das zuständige Insolvenzgericht – zuständig.
Die Bekanntmachungen dienen dazu, Gläubiger, Schuldner und die Öffentlichkeit über den Status und die Entwicklungen im Insolvenzverfahren zu informieren. Sie tragen zur Transparenz  und Fairness des Verfahrens bei, indem sie sicherstellen, dass alle Beteiligten Zugang zu den gleichen Informationen haben.

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen ist in den nationalen Insolvenzgesetzen verankert und soll die Rechte der Gläubiger und die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens schützen.

Wie erfolgt eine Insolvenzbekanntmachung?

Die Rechtsgrundlage bildet § 9 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 2 der „Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet“ (InsoBekV). Letztere bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch eine zentrale Stelle länderübergreifend im Internet zu erfolgen haben. Das Bundesamt für Justiz betreibt zu diesem Zweck die Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Auf diesem Justizportal sind die Bekanntmachungen aller deutschen Insolvenzgerichte zu finden. Dieses Verzeichnis wird auch als Insolvenzregister bezeichnet.

Anzahl der Insolvenzverfahren 2022/2023 in Deutschland

Quelle: statista.com

Welche Informationen werden bekannt gemacht und welcher Zweck wird damit verfolgt?

Gemäß § 9 Abs. 1 ist bei jeder Insolvenzbekanntmachung der Schuldner genau zu bezeichnen. Insbesondere sind seine Anschrift und, sofern es sich nicht um eine Privatinsolvenz handelt, sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt am dritten Tag nach der Veröffentlichung als bewirkt.

Die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzdaten genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn neben ihr eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist. Die gegenüber allen Beteiligten rechtswirksame Bekanntmachung von Anträgen und Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist der wichtigste Zweck dieser Publikationen.

Was ist das Insolvenzregister?

Ein Insolvenzregister ist eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der Informationen zu allen Insolvenzverfahren veröffentlicht werden, die innerhalb eines bestimmten Gerichts oder eines Gerichtsbezirks eingeleitet wurden. Dieses Register wird in der Regel von den nationalen Gerichten verwaltet und bietet wichtige Informationen über Insolvenzfälle, die für Gläubiger, Schuldner, Rechtsanwälte und die allgemeine Öffentlichkeit von Interesse sind. Hier sind einige Schlüsselelemente:

  • Inhalt des Registers: Das Insolvenzregister enthält Informationen wie den Namen des Schuldners, das Datum der Verfahrenseröffnung, Angaben zum Insolvenzverwalter, Fristen für die Forderungsanmeldung und Termine für Gläubigerversammlungen. Es kann auch Informationen über den Verlauf des Verfahrens und letztlich dessen Abschluss beinhalten.
  • Zugang zum Register: Das Register ist in der Regel online zugänglich und kann über die Website des zuständigen nationalen Gerichtssystems oder über spezielle, dafür eingerichtete Webportale (Justizportale) erreicht werden. In Deutschland beispielsweise wird das Insolvenzregister über das gemeinsame Registerportal der Länder bereitgestellt.
  • Nutzung des Registers: Das Insolvenzregister wird häufig von Gläubigern genutzt, um sich über den Status von Insolvenzverfahren zu informieren, an denen sie beteiligt sind. Es ist aber auch für Personen und Unternehmen nützlich, die Geschäftsbeziehungen eingehen möchten, da es ermöglicht, die finanzielle Zuverlässigkeit potenzieller Partner zu überprüfen.
  • Internationale Register: In der Europäischen Union gibt es zudem Bestrebungen, die nationalen Insolvenzregister zu vernetzen, um den Zugang zu Informationen über grenzüberschreitende Insolvenzfälle zu erleichtern.

Wenn Sie auf der Suche nach einem Insolvenzregister für ein bestimmtes Land sind, können Sie in der Regel die offizielle Webseite des Justizministeriums oder des nationalen Gerichtssystems dieses Landes besuchen. Dort finden Sie oft direkte Verweise oder Links zu dem entsprechenden Insolvenzregister.

Wann wird eine Insolvenzbekanntmachung wieder gelöscht?

Die Bekanntmachungen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV nur innerhalb der ersten zwei Wochen ungehindert auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufbar. Danach ist ein Abruf nur möglich, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen
b) die Firma
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
e) Registernummer und Sitz des Registergerichts

Die Daten dürfen vom Insolvenzverwalter und von den Insolvenzgerichten nur verschlüsselt übermittelt werden.

Die Löschfristen ergeben sich aus § 3 InsoBekV. Demnach werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen sind einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung zu löschen.

Dürfen diese Bekanntmachungen auf privaten Webseiten verbreitet werden?

Ob private Webseiten den Inhalt der Bekanntmachungen des Justizportals www.insolvenzbekanntmachungen.de wiedergeben dürfen, ist stark umstritten. Die nordrhein-westfälische Landesdatenschutzbehörde beispielsweise sieht dieses Vorgehen, unter engen Voraussetzungen, für zulässig. Die Veröffentlichung auf privaten Seiten über die Insolvenz einer Person oder Personenvereinigungen darf aber keinesfalls über die amtliche Insolvenzbekanntmachung hinausgehen. Das heißt insbesondere, dass auch die privaten Seiten einen Schutz vor Suchmaschinen gewährleisten müssen, die Einschränkung für Suchabfragen nach Ablauf von zwei Wochen zu implementieren ist und die Löschung der Daten zeitgleich zur amtlichen Webseite zu erfolgen hat.

Ebenso dürfen private Website-Betreiber keine zusätzlichen Informationen über den Schuldner bekannt geben. Das Zusammenstellen sogenannter Dossiers ist, zumindest sofern es natürliche Personen anbelangt, auch dann verboten, wenn sämtliche zusammengetragenen Informationen einzeln bereits öffentlich zugänglich sind. Bei Verstößen stehen Betroffenen seit dem 25. Mai 2018 Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu.

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