Lieferdatum und Leistungsdatum - Was ist das? - microtech GmbH
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Liefer- oder Leistungsdatum

Was ist das?

Das Lieferdatum oder Leistungsdatum spielt bei der Rechnungsstellung eine wichtige Rolle. Nach dem Umsatzsteuergesetz muss dieses Datum benannt sein, um damit für den Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Fehlt es, ist der Vorsteuerabzug bedroht und verspätete Vorsteuerabzüge kosten die Kunden Liquidität

Warengeschäft – hier zählt das Lieferdatum 

eBei einem Warengeschäft wird das Lieferdatum durch den Zeitpunkt der Übergabe bestimmt. Wird der Warenversand durch einen Dritten ausgeführt, so ist das Versanddatum für den Lieferzeitpunkt relevant.

Dienstleistungen – hier zählt das Leistungsdatum 

Bei einer Dienstleistung spricht man vom Leistungsdatum. Es entspricht dem Zeitpunkt der Abnahme des Dienstleistungsempfängers. Da Dienstleistungen sich oftmals über einen längeren Lieferzeitraum erstrecken, werden hier oft Teilabnahmen oder Anzahlungen (Abschlagszahlungen) vereinbart. Der Lieferzeitraum wird dabei in verschiedene Teilabschnitte gegliedert, die dann als einzelne Leistungszeitpunkte separat in Rechnung gestellt werden. Dies bietet sich vor allen Dingen bei längerfristigen Dienstleistungsprojekten an, um Ausstände während des Zeitraums für den Dienstleister zu vermeiden. Üblicherweise wird hier eine Anzahlung vereinbart, der dann in verschiedenen Zeitabschnitten Rechnungsstellungen im Projektverlauf folgen. 

Lieferdatum oder Leistungsdatum?

Wie wird das Liefer- oder Leistungsdatum korrekt angegeben? 

Grundsätzlich muss das Datum nicht exakt auf den Tag angegeben werden. Eine monatsgenaue Bezeichnung ist für die Umsatzsteuerberechnung ausreichend. Deshalb ist es wichtig, bei der Angabe des Datums die Fälligkeiten der Umsatzsteuerzahlungen zu beachten. Kann man hier einen Spielraum nutzen, sollte die Angabe so gestaltet werden, dass die Umsatzsteuerzahlung möglichst erst in der nächstfolgenden Periode fällig wird. 
§ 31 Abs. 4 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verlangt eine monatliche Zuordnung der Leistung, wie z. B. „Leistung – Lieferung im April 2018″. Jedoch kann auch hier der Tag von Bedeutung sein. Wird die Leistung z. B. am 30. März datiert, wird die Umsatzsteuer schon am 10. April fällig, wohingegen eine Datierung auf den 2. April die Umsatzsteuerfälligkeit auf den 10. Mai verschiebt. Bei einer vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung verschiebt sich die Fälligkeit sogar auf den 10. Juli.

Lieferdatum entspricht Rechnungsdatum

Für den Regelfall der erbrachten Leistung muss der Kunde aus der Rechnung den Leistungszeitpunkt klar erkennen können. Dies gilt auch für den Fall, dass das Lieferdatum dem Rechnungsdatum entspricht. Hier kann man mit dem Vermerk „Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum“ darauf verweisen werden. Auch ist der Hinweis auf den Lieferschein ausreichend, sofern der Lieferschein durch eine eindeutige Bezugnahme (meistens durch die Lieferscheinnummer) zugeordnet werden kann und das Datum benennt. 

Auf der Rechnung ist also neben dem Rechnungsdatum auch die Benennung des Liefer-/Leistungsdatums Pflicht. Fehlt sie, ist die Rechnung unvollständig und damit zu stornieren. Eine Ausnahme bildet dabei die Rechnung für die Abschlagszahlung, bei der der endgültige Abschluss der Leistung noch nicht feststeht. 
Ist das Erfüllungsdatum noch unbekannt, kann eine Rechnung bereits gestellt werden, mit dem Vermerk, dass es sich um eine Anzahlung handelt und die Leistung noch nicht erbracht wurde. 

Nummerieren Sie Ihre Rechnungen

Rechnungen müssen für das Finanzamt immer logisch nachvollziehbar sein. Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Rechnungen fortlaufend nummeriert sein müssen. Somit muss auch der Rechnungsnummernkreis in der Abfolge zu der Datierung der erbrachten Leistungen auf den Rechnungen passen. Auch sind bestimmte Datierungsformate zu berücksichtigen, die in Varianten immer zumindest eine eindeutige Monats- und Jahresangabe vorschreiben.

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