Vorsteuerabzug - Was ist der Vorsteuerabzug? - microtech GmbH
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Vorsteuerabzug

Was ist der Vorsteuerabzug?

Auf alle Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmer erwirbt, entfällt eine automatische Umsatzsteuer. Diese wird jedoch auf Antrag vom Finanzamt zurückerstattet. Alternativ ist es möglich, einen Vorsteuerabzug durchzuführen. Wie Sie dabei vorgehen sollten, erklärt der folgende Artikel.

Definition Vorsteuer

Als automatisch auf alle Ausgaben entfallende Steuer berechnet sich die Vorsteuer prozentual nach dem Kaufpreis. Sie ist jedoch nur vom letztendlichen Endverbraucher zu entrichten und stellt daher als indirekte Steuer aus buchhalterischer Sicht einen kostenneutralen Posten dar. Beim Finanzamt erfolgt daher eine Verrechnung der auf Einkäufe bezahlten Vorsteuer mit der auf Einnahmen erhaltenen Umsatzsteuer. Wurden zu hohe Zahlungen geleistet, erstattet das Finanzamt die Differenz zurück.

Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuervoranmeldung

Da nur die Endverbraucher die Vorsteuer begleichen müssen, ist es umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen möglich, einen sogenannten Vorsteuerabzug vorzunehmen. Um den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, ist eine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich. Diese Erklärung kann monatlich oder vierteljährlich gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Stichtag ist dabei jeweils der 10. Tag nach Ablauf des Berechnungszeitraums, wobei jedoch das Rechnungsdatum und nicht das Zahldatum relevant ist. Zusätzlich ist einmal im Jahr nach § 15 UStG (Umsatzsteuergesetz) eine Umsatzsteuererklärung anzufertigen. In aller Regel wird diese Erklärung auf elektronischem Wege mit dem Steuererklärungssystem ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Pauschalisierter Vorsteuerabzug

Als Alternative zur Umsatzsteuervoranmeldung ist es in einigen Fällen möglich, einen pauschalen Betrag als Vorsteuer abzuziehen. Das ist immer dann möglich, wenn das Unternehmen nicht unter die Buchführungspflicht fällt und seinen Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Diese Regelung gilt also für Freiberufler, Einzelhändler und viele Handwerker. Anhand eines festgelegten branchenspezifischen Prozentsatzes berechnen sie nach § 23 UStG den pauschalisierten Vorsteuerabzug in Bezug auf ihren Umsatz. Diese Prozentsätze sowie die zulässigen Unternehmer sind in § 69 und § 70 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) geführt.

Vorsteuerabzug | Grafische Darstellung des Vorsteuerabzugs | microtech.de
Schaubild Vorsteuerabzug ©microtech Gmbh

Die Kleinunternehmer-Regelung

Unter bestimmten Bedingungen ist es nicht möglich, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen. Dazu zählen Kleinunternehmer, Freiberufler und Selbständige, die unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen. Mit dieser Regelung werden Unternehmen mit kleinen Umsätzen vor die Wahl gestellt, ob sie unter die Umsatzsteuerpflicht fallen möchten. Wenn ein Unternehmer diese Regelung annimmt und somit von der Umsatzsteuerpflicht befreit bleibt, so erfolgt die Verrechnung der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in seiner Einnahmenüberschussrechnung. Es ist ihm dann jedoch nicht möglich, einen Abzug der Vorsteuer im Voraus vorzunehmen.

Vorsteuerabzug in der Gründungsphase

Für Gründungsphasen besteht ebenfalls eine Sonderregelung. So kann bereits dann ein Vorsteuerabzug für zukünftige Geschäftstätigkeiten beim Finanzamt beantragt werden, wenn das Gewerbe selbst noch nicht gemeindlich angemeldet ist. Es ist dann erlaubt, den Vorsteuerabzug auf alle Kosten anzuwenden, die im Zuge der Vorbereitungsphase der Existenzgründung anfallen. Dazu zählt beispielsweise auch der Besuch von Messen, der Kauf von Fachliteratur oder die Beratung durch einen Steuerexperten.

Welche Vorsteuern werden zurückerstattet?

Vom Vorsteuerabzug sind private Endkäufer immer ausgeschlossen, da durch sie die Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Unternehmer können alle für das Unternehmen bezahlten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehen. Aus § 15 UStG können diese Vorsteuern entnommen werden. Im Einzelnen zählen dazu:

  • Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmen
  • Umsatzsteuer auf Einfuhren
  • Innergemeinschaftliche Gegenstandskäufe
  • Reverse-Charge-Verfahren
  • Auslagerung von Waren aus Umsatzsteuerlagern

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