Was ist das Anlagevermögen?
Dieser Beitrag behandelt die Bedeutung und die Funktion des Anlagevermögens, eine Betrachtung des Umlaufvermögens findet sich im Artikel Umlaufvermögen .
Definition Anlagevermögen
Das Handelsgesetzbuch definiert in § 247 HGB alle Gegenstände als Anlagevermögen, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Somit umfasst das Anlagevermögen alle Vermögenswerte, die dauerhaft angelegt und im Unternehmen fest gebunden sind. Dazu zählen daher beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Grundstücke.
Was gehört zum Anlagevermögen?
Das Anlagevermögen dient zur Umsetzung des Betriebszwecks und umfasst alle Mittel, die zum Aufbau, zur Ausstattung und Funktionstüchtigkeit des Unternehmens vorgesehen sind. Dabei lassen sich drei Kategorien unterscheiden: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sach- und Finanzanlagen. Unter die immateriellen Vermögensgegenstände fallen alle Vermögenswerte, die nicht physisch greifbar sind, also keine Sachanlage darstellen. Das können etwa Patente, Rechte, Software oder Rezepte sein. Das Gegenteil sind physisch greifbare Sachanlagen wie Grundstücke oder Maschinen.
Für die Bilanzierung der Vermögenswerte gibt das HGB in § 266 klare Vorgaben. Danach sind Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktiva-Seite als Vermögenswerte des Unternehmens aufzuführen. In der Bilanz gestaltet sich die vorgeschriebene Auflistung des Anlagevermögens folgendermaßen:
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
- Entgeltlich erworbene Rechte und Lizenzen
- Geschäfts- oder Firmenwert
- Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen:
- Grundstücke
- Anlagen und Maschinen
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen:
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Ausleihungen aus verbundenen Unternehmen
- Beteiligungen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- Sonstige Ausleihungen
B. Umlaufvermögen
In einer Tischlerei würden zum Anlagevermögen b
Worin unterscheiden sich Anlagevermögen und Umlaufvermögen?
Das Anlagevermögen sind somit alle fest im Unternehmen gebundenen Vermögenswerte, wohingegen Umlaufvermögen dem Unternehmen nur kurze Zeit zur Verfügung steht. Die Zuordnung, ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zuzuteilen ist, ergibt sich also aus der Zweckbestimmung als langfristige oder kurzfristige Investition. In manchen Fällen legt jedoch der Bilanzierende fest, welcher Vermögensart ein Posten zugeschrieben wird. Besonders bei der Beurteilung von Wertpapieren kann die Zuordnung problematisch sein, ob sie als kurzfristiges liquides Mittel dienen oder als dauerhafte Wertanlage gedacht sind. Da die Abschreibungsmodalitäten für Anlagevermögen profitabler sind, kann es von Vorteil sein, Vermögensgüter dem Anlagevermögen zuzuordnen. Sollte allerdings eine falsche Bilanzierung erfolgen, so wird eine Korrektur zu Zins- und Steuernachzahlungen führen.
Ist eine Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt, so muss sie beibehalten werden. Lediglich im Falle einer Änderung des Verwendungszwecks kann eine Umwidmung durchgeführt werden.
Wie wird das Anlagevermögen berechnet?
Die Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen dem Verschleiß, der Abnutzung und der Wertminderung aufgrund ihrer Alterung. Daher wird nach § 253 (1) HGB planmäßig abgeschrieben. Mit der Abschreibung wird der Wertverlust über die Zeit hinweg erfasst und in die Bilanz einberechnet, um die tatsächlichen Wertverhältnisse zu erfassen.
Die Abschreibungsdauer ergibt sich aus der betriebsgewohnten Nutzungsdauer. Das Bundesministerium für Finanzen stellt hierfür AfA-Tabellen zur Verfügung (kurz für „Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter“), in denen die Nutzungsdauer für Anlagegüter ausgewiesen ist. Die Nutzung der AfA-Tabellen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie sind aber ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel, das in der Praxis und der Rechtsprechung Verwendung findet. Die Abschreibung beginnt mit dem Tag der Anschaffung mit dem Kaufpreis und wird monatsgenau vorgenommen. Sie endet mit Ausscheiden des Vermögensgegenstands aus dem Unternehmen durch Verkauf, Verlust oder Verschrottung. Wird ein Wirtschaftsgut nach seiner Abschreibung weiter im Unternehmen verwendet, so kann es buchhalterisch mit einem Erinnerungswert von 1 € weitergeführt werden. Grundstücke werden nicht abgeschrieben, da sie keiner Abnutzung unterliegen.
Die Art der Abschreibung wird vom Handelsgesetzbuch nicht vorgeschrieben. Es gibt verschiedene Methoden, zwischen denen in der Buchhaltung gewählt werden kann. So erfolgt beispielsweise eine lineare Abschreibung gleichmäßig über alle Jahre der Nutzungsdauer, während eine leistungsproportionale Abschreibung unter Berücksichtigung der Betriebsstunden erfolgt. Die Wahl der Abschreibungsmethode muss im Einklang mit der tatsächlichen Wertminderung des Gegenstandes stehen.
Außerdem sind außerplanmäßige Abschreibungen für das Anlagevermögen möglich, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt, etwa bei einer Beschädigung der Vermögenswerte durch einen Unfall.
Das Anlagevermögen in der Bilanzanalyse
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und der zukünftigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens anhand der Bilanzanalyse ist das Anlagevermögen eine wichtige Kenngröße. So gibt das Verhältnis von Anlagevermögen zu Gesamtvermögen Aufschluss über die Anlageintensität und somit, wie fest Kapital im Unternehmen gebunden ist und wie flexibel das Unternehmen investieren kann.