Lesen Sie in unserem ERP-Wiki-Beitrag alles über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – von Definition über Charakteristika und Besonderheiten zu Vor- und Nachteilen.
Was ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Abkürzung GbR, ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Im Vergleich zu anderen Rechtsformen kann sie innerhalb kurzer Zeit gegründet werden. Sie besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen (Gesellschaftern), die sich zur Erreichung eines gemeinsamen legalen Geschäftszwecks zusammenschließen.
Besondere Charakteristika der GbR
Neben der vergleichsweise kurzen Gründungszeit hat eine GbR ein paar charakteristische Merkmale, die sie besonders für kleinere Unternehmen oder Freiberufler attraktiv macht. Im Folgenden stellen wir diese Merkmale genauer vor.
- Gründung: Eine GbR kann formlos gegründet werden. Es ist kein Mindestkapital als Gesellschaftsvermögen erforderlich und es bedarf lediglich einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Eine schriftliche Vereinbarung in Form eines rechtssicheren Vertrags wird jedoch empfohlen, um Unklarheiten zu vermeiden.
- Zweck: Der Zweck ist eines der grundlegenden Elemente bei der Gründung einer GbR. Die Gesellschafter müssen sich auf einen gemeinsamen Zweck einigen, den sie verfolgen wollen. Dies kann ein wirtschaftliches Ziel wie die gemeinsame Führung eines Unternehmens, eine Vermögensverwaltung oder ein bestimmtes Projekt sein.
Der festgelegte Zweck dient als Leitlinie für die Geschäftsführung und die Entscheidungen der Gesellschafter. Alle Handlungen und Entscheidungen der Gesellschafter und der Geschäftsführer sollten darauf ausgerichtet sein, den gemeinsamen Zweck zu fördern. - Gesellschafter: Eine GbR besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Haftung: Die unbegrenzte und persönliche Haftung der Gesellschafter ist ein wesentliches Merkmal der GbR. Jeder Gesellschafter haftet nicht nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen.
- Geschäftsführung und Vertretung: Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Vertretung der GbR nach außen kann entweder von allen Gesellschaftern gemeinsam oder, falls im Vertrag so bestimmt, von einzelnen Gesellschaftern allein oder in einer Gruppe erfolgen.
- Gewinn- und Verlustverteilung: Gewinne und Verluste werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
- Steuerliche Behandlung: Die GbR ist selbst nicht steuerpflichtig. Stattdessen werden die Gewinne und Verluste direkt den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärungen versteuert (Transparenzprinzip).
- Rechtsfähigkeit: Eine GbR ist rechtsfähig, d. h., sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum besitzen und vor Gericht stehen.
- Flexibilität: Die GbR zeichnet sich durch ihre Flexibilität aus. Die Gesellschafter haben weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages.
Keine Publizitätspflicht: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es für die GbR keine Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen oder zur Eintragung ins Handelsregister (außer bei Grundbesitzerwerb).
Wie gründe ich eine GbR?
Eine GbR zu gründen, ist sehr einfach und erfordert auch keine bestimmte Geldeinlage. Deshalb wählen viele Gründer bevorzugt diese Unternehmens– und Rechtsform. Eine GbR kann sozusagen ganz „von allein“ entstehen, was vielen Gründern gar nicht bewusst ist. Tun sich zwei oder mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammen und verfolgen einen gemeinsamen Zweck, ist das bereits eine GbR.
Zur Gründung ist auch ein Gesellschaftervertrag erforderlich. Dieser Vertrag kann zwar mündlich formuliert sein – rein rechtlich reicht das aus –, eine schriftliche Fixierung des Geschäftszwecks und weiterer Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist aber durchaus empfehlenswert.
GbR - rechtliche Besonderheiten
Beschäftigen wir uns nun mit den wichtigsten rechtlichen Besonderheiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
Rechtsform
In Bezug auf die Rechtsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden (optional ist dies wegen Rechtssicherheit und Bekanntmachung von wichtigen Unternehmensdaten möglich). Firmen im Sinne des HGB gem. § 17 Abs. 1 HGB werden von Kaufleuten betrieben beziehungsweise sind Handelsgesellschaften. Wenn eine GbR ein Handelsgewerbe betreibt, wird sie dadurch im Regelfall zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).Eine Ausnahme bilden hier Kleingewerbetreibende, da diese grundsätzlich nicht als Kaufleute im Sinne des HGB gelten. Die Aufnahme eines Kleingewerbes im Rahmen einer GbR ist in dieser Form also ausnahmsweise möglich.
Die GbR ist im BGB in den §§ 705 bis 740 geregelt. Diese Paragraphen bilden die rechtliche Grundlage für die Bildung, Organisation, Verwaltung und Auflösung einer GbR.
Einfache Buchführung
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Gewerbebetrieb gelten kann (keine Kaufleute), ist sie auch nicht den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur doppelten Buchführung unterworfen. Sie darf eine einfache Buchführung mit Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen.
Geschäftsführung und Haftung
Alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Im Außenverhältnis haftet demzufolge jeder Gesellschafter unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der GbR, gegebenenfalls eben auch mit seinem Privatvermögen.Im Innenverhältnis können unter den Gesellschaftern Rückforderungsansprüche (Regresse) vereinbart werden. Wurde keine vertragliche Regelung getroffen, haften alle Gesellschafter der Personengesellschaft zu gleichen Teilen. Die Haftung gegenüber Dritten zu beschränken, ist nur dann möglich, wenn dies individuell mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart wurde. Eine pauschale Haftungsbeschränkung ist nicht möglich.
Das BGB regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GbR. Dazu gehören Bestimmungen zur Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie zur Haftung gegenüber Gläubigern. Auch legt das BGB fest, dass die Gesellschafter einer GbR persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Dies bedeutet, dass Gläubiger sich an jeden Gesellschafter wenden können, um die gesamte Schuld einzufordern.
Gewinn und Verlust
Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist, erhält jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust (§ 722 BGB). Ist im Gesellschaftsvertrag lediglich der Anteil an Gewinn oder an Verlust bestimmt (§ 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Anteilsregel dann für beide. Grundsätzlich kann aber im Gesellschaftsvertrag davon abweichend frei vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust z. B. nach den jeweiligen Kapitalanteilen innerhalb der Personengesellschaft verteilt wird.
Mögliche Vor- und Nachteile einer GbR auf einen Blick
Vorteile einer GbR
- Unkomplizierte Form der geschäftlichen Partnerschaft
- Einfache Gründung
- Kein Mindestkapital vorgeschrieben
- Formfreier schriftlicher oder mündlicher Gesellschaftsvertrag
- Einfache Buchführung per EÜR
- Sehr angesehen bei Kreditinstituten durch persönliche Haftung der Gesellschafter
Nachteile einer GbR:
- Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
- Kein Gewerbebetrieb möglich (Ausnahme: Kleingewerbe)
- Einstimmige Beschlussfassung nötig
- Private Besteuerung der Gewinne
Wie lässt sich eine GbR auflösen?
Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein wichtiger Schritt, wenn die Gesellschafter beschließen, ihre gemeinsame Unternehmung zu beenden. Der Prozess gliedert sich in mehrere Schritte:
- Auflösung beschließen: Zunächst muss ein Auflösungsbeschluss gefasst werden. In der Regel erfordert dies die Zustimmung aller Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Dieser Beschluss sollte schriftlich festgehalten werden.
- Auflösung bekannt geben: Die Auflösung der GbR sollte gegenüber Dritten wie Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern bekannt gegeben werden. Dies dient der Klarheit und Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.
- Geschäfte abwickeln: Nach dem Auflösungsbeschluss folgt die Abwicklung oder Liquidation der Gesellschaft. Hierbei geht es darum, laufende Geschäfte zu beenden, Verbindlichkeiten zu begleichen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu verteilen. In dieser Phase treten die Gesellschafter nicht mehr im Namen der GbR auf, sondern handeln in ihrer Funktion als Liquidatoren.
- Schlussbilanz und Vermögensverteilung: Nach Abschluss aller Geschäfte wird eine Schlussbilanz erstellt. Aus dieser geht hervor, wie das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern aufzuteilen ist. Die Verteilung erfolgt gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regelungen oder, falls keine solchen Regelungen existieren, nach Kopfteilen.
- Liquidation beenden und Eintrag im Register löschen: Ist die Liquidation abgeschlossen, wird die GbR endgültig beendet. Falls die GbR im Handelsregister eingetragen war, muss sie dort gelöscht werden. Dies erfordert eine entsprechende Anmeldung zur Löschung.
Es ist wichtig, dass während des gesamten Auflösungs- und Liquidationsprozesses alle rechtlichen und steuerlichen Pflichten beachtet werden. Das BGB enthält auch Vorschriften zur Beendigung und Auflösung einer GbR, einschließlich der Gründe für eine Auflösung und der Abwicklung der Gesellschaft. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden.
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