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Handelsregister

Inhaltsverzeichnis

Das Handelsregister enthält Informationen über Unternehmen und deren rechtliche Struktur sowie wichtige Details wie Geschäftsführer, Gesellschafter und Kapitalstruktur. Doch was ist das Handelsregister genau, welche Bedeutung hat es und wie ist es strukturiert – das und noch viel mehr lesen Sie in unserem Wiki-Beitrag.

Was ist das Handelsregister?

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das von einem Amtsgericht geführt wird. In diesem Register werden Einzelheiten über Kaufleute und Handelsgesellschaften dokumentiert. Es enthält wichtige Informationen wie Firmennamen, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und Angaben zu Geschäftsführern oder Vorständen. Diese Daten sind für jeden zugänglich und dienen dazu, Geschäftspartnern und Verbrauchern wichtige Auskünfte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu geben.

Ziel ist es, mit dem Handelsregister Transparenz und Rechtssicherheit im Handelsverkehr zu gewährleisten. Überdies hat das Handelsregister die Funktion, die eingetragenen Tatsachen zu kontrollieren, zu schützen und zu beweisen.

Welche Bedeutung hat das Handelsregister?

Mit dem Handelsregistereintrag wird ein Kaufmann zum eingetragenen Kaufmann (e. K.). Er darf jetzt den entsprechenden Zusatz „e. K.“ führen. Damit ist es ihm möglich, für sein Unternehmen einen beliebigen Firmennamen zu wählen.

Registriert er sein Unternehmen unter einem unverwechselbaren Namen, ist damit die gewählte Firmierung vor Nachahmung geschützt.

Handelsregister
Handelsregister

Zugleich ist der Kaufmann durch den Handelsregistereintrag zur Einhaltung der kaufmännischen Regeln und Gebräuche verpflichtet. Dazu zählen die doppelte Buchführung und die Erstellung einer jährlichen Bilanz und einer Inventur.

Das Handelsregister stellt also ein wesentliches Instrument zur Sicherung der Rechtsklarheit und des Vertrauens im geschäftlichen Verkehr dar. Es erfüllt damit verschiedene wichtige Funktionen, die für den Handelsverkehr und die Rechtssicherheit entscheidend sind:

  • Publikationsfunktion: Diese Funktion sorgt für Transparenz und Informationszugang. Das Handelsregister veröffentlicht wesentliche Angaben über eingetragene Unternehmen wie Firmennamen, Rechtsform, Sitz, Kapital sowie Namen der Geschäftsführer oder Vorstände. Diese Informationen stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung, was Vertrauen und Klarheit im Geschäftsverkehr schafft. Neben den aktuellen Daten sind auch Einträge aus der Vergangenheit einsehbar.
  • Beweisfunktion: Das Handelsregister dient als offizieller Beleg für die im Register eingetragenen Tatsachen. Es kann zum Beispiel bei Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel genutzt werden, um die Existenz bestimmter Geschäftsverhältnisse oder die Berechtigung von Personen zur Vertretung eines Unternehmens zu belegen. Eine Einschränkung durch den Datenschutz gibt es nicht.
  • Publizitätsfunktion: Eng verknüpft mit der Publikationsfunktion, stellt die Publizitätsfunktion sicher, dass die im Handelsregister eingetragenen Informationen als allgemein bekannt gelten. Dies bedeutet, dass man sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen Daten verlassen und diese im Geschäftsverkehr ohne weitere Prüfung voraussetzen kann. Eine Vorabprüfung der Daten erfolgt in der Regel durch das Registergericht.
  • Kontrollfunktion: Das Handelsregister übt auch eine Kontrollfunktion aus, indem es die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften überwacht. Die Pflicht zur Eintragung bestimmter Informationen und die Überprüfung dieser Angaben durch das Registergericht gewährleisten, dass die Unternehmen die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Wer muss sich in das Handelsregister eintragen lassen?

Das deutsche Handelsregister (HR) stellt also ein elektronisches Unternehmensregister und bundesweites Verzeichnis aller registrierten Kaufleute dar, die am jeweils regionalen Registergericht bzw. Amtsgericht des Bezirks ihrer Tätigkeit gemeldet sind.

Alle Unternehmen und Kaufleute, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, sind zu einem Handelsregistereintrag verpflichtet.

Rechtspfleger und Richter am jeweiligen Amtsgericht nehmen die Handelsregistereinträge vor. Die lokalen IHK prüfen in ihrem Auftrag die Angaben auf Richtigkeit. Kommt ein Kaufmann der Eintragungspflicht nicht nach, kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Einträge können in diesem Fall von Amts wegen vorgenommen, korrigiert oder bei Bedarf auch gelöscht werden.

Ob ein Unternehmen einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führt, wird durch Eckdaten zum Umsatz, dem Umfang der Tätigkeit, der Anzahl von Angestellten und vor allem dem Bestehen einer Buchführung abgeleitet. Vergleichswerte zum branchenüblichen Umsatz dienen dabei zur Orientierung. Kaufleute werden durch die lokale IHK dahingehend beraten, ob ein Handelsregistereintrag für den eigenen Betrieb verpflichtend ist.

Im Zweifel wird richterlich entschieden, ob ein Eintrag notwendig ist.

Kleingewerbetreibende, Freiberufler, auch in einem Zusammenschluss als Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht zu einem Eintrag ins Register verpflichtet. Für sie bleibt die Registrierung ins Unternehmensverzeichnis optional.

Will ein Unternehmen Prokuristen bestellen oder eine Zweigniederlassung errichten, muss eine Eintragung erfolgen.

Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) wird erst durch ihren Handelsregistereintrag überhaupt rechtswirksam. Derartige Handelsregister-Einträge werden daher auch als konstitutive Einträge bezeichnet.

Wie ist das Handelsregister strukturiert?

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen unterteilt, die mit HRA (Handelsregister-Abteilung A) und HRB (Handelsregister-Abteilung B) abgekürzt werden. Die Unterscheidung in HRA und HRB hilft, die Art des eingetragenen Unternehmens schnell zu identifizieren und bietet eine klare Strukturierung der im Handelsregister verfügbaren Informationen.

Abteilung A ist das Verzeichnis der Kaufleute (Einzelunternehmer), der offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), die als Personengesellschaften bezeichnet werden. Auch rechtsfähige wirtschaftliche Vereine (beispielsweise Verwertungsgesellschaften wie die GEMA) werden in Abteilung A registriert. Hier werden Informationen über kleinere und mittelständische Unternehmen eingetragen, die keine Kapitalgesellschaften sind. Die Eintragung in das HRA ist für diese Unternehmen verpflichtend und enthält Angaben wie Namen der Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, Art des Geschäfts und Standort.

In Abteilung B sind alle Kapitalgesellschaften, also die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG) und Aktiengesellschaften (AG), registriert. Eingetragen werden Informationen wie Firmenname, Sitz der Gesellschaft, Höhe des Stamm- oder Grundkapitals und Angaben zu Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern.

Welche Informationen werden im Handelsregister eingetragen?

Zu den Daten, die in Abteilung A eingetragen werden, gehören der Firmenname, Sitz und Rechtsform, Inhaber und Geschäftsanschrift sowie die Anschriften bestehender Filialen. Werden Niederlassungen geschlossen oder errichtet, wird das im Register ebenso vermerkt, wie Prokuristen oder Gesellschafter bzw. Kommanditisten einer Firma oder deren Ausscheiden. Gibt es einen Firmeninhaber oder einen persönlich haftenden Gesellschafter oder wechselt dieser, wird das im HR eingetragen.

Auch die Höhe der Kommanditeinlage, die Eröffnung und die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens oder eine Auflösung des Unternehmens werden vermerkt.

In Abteilung B finden sich zusätzlich Angaben zum Gegenstand des Unternehmens, dessen Mitgliedern und der Höhe des Grund- bzw. Stammkapitals einer AG oder GmbH.

Durch das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetzbuch (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind diese Daten, im Registerrecht als „Tatsachen“ bezeichnet, eintragungspflichtig. Als eintragungsfähige Tatsache gilt beispielsweise ein Haftungsausschluss. Das Gesetz schreibt hierfür zwar keinen Handelsregistereintrag vor, da ein Haftungsausschluss aber im Rechtsverkehr bedeutsam sein kann, kann seine Eintragung erfolgen.

Der Zusammenhang von Handelsregister und Handelsgesetzbuch (HGB)

Das Handelsgesetzbuch (HGB) steht in einem engen Zusammenhang mit dem Handelsregister, da es die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Handelsregisters in Deutschland enthält. Das HGB ist das zentrale Gesetzbuch für den Handelsverkehr und das Unternehmensrecht in Deutschland. Einige wichtige Aspekte, in denen das HGB das Handelsregister betrifft, sind:

  • Eintragungspflicht: Das HGB regelt, welche Arten von Unternehmen und Kaufleuten sich im Handelsregister eintragen lassen müssen. Zum Beispiel sind nach § 1 HGB alle Kaufleute, also Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, zur Eintragung verpflichtet.
  • Publizitätsprinzip: Das Handelsregister dient der Öffentlichkeit. Durch die Eintragung werden Informationen über Unternehmen öffentlich und transparent gemacht. Das HGB bestimmt, welche Angaben ins Handelsregister einzutragen sind und wie diese zu veröffentlichen sind.
  • Rechtswirkungen: Die Eintragungen im Handelsregister haben bestimmte rechtliche Wirkungen. So regelt das HGB beispielsweise, dass bestimmte Rechtsverhältnisse erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam werden (konstitutive Wirkung), während andere Informationen durch die Eintragung lediglich bekannt gemacht werden (deklaratorische Wirkung).
  • Ordnungsvorschriften und Sanktionen: Das HGB enthält auch Vorschriften darüber, wie das Handelsregister zu führen ist und welche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Eintragungspflichten drohen.

 

Das HGB stellt somit die rechtliche Grundlage für das Handelsregister und definiert die Verfahrensweisen und Inhalte, die für die Eintragung und Führung des Registers relevant sind.

Handelsregisterauszug - Wer kann Einsicht in das Register nehmen?

Das Handelsregister ist nach § 9 des HGB explizit für die Öffentlichkeit bestimmt.

Jedermann darf Einsicht in den Handelsregistereintrag eines Kaufmannes oder einer Kapital- und Personengesellschaft im elektronischen Unternehmensregister nehmen. Der Zugang zu Informationen aus dem elektronischen HR ist über eine Online-Recherche im Zentralregister möglich.

Der elektronische Abruf aus dem Echtzeit-Datenbestand zum Namen einer Firma, deren Sitz und Geschäftsanschrift, dem zuständigen Registergericht und der Registernummer ist kostenfrei. Ein Handelsregisterauszug mit einem Überblick zu allen auf dem Echtzeit-Datenbestand beruhenden Daten, einer chronologischen Auflistung aller Daten seit und ab dem Zeitpunkt der Digitalisierung der Datenbestände ist kostenpflichtig.

Wie ist das Handelsregister entstanden?

Im Mittelalter war es üblich, dass sich Kaufleute in Gilden organisierten. Die Mitglieder einer Gilde wurden auf Schriftrollen verzeichnet – dem ersten Handelsregister.

Die Kaufmannschaft in Berlin erstellte im Jahr 1820 erstmals eine Art Handelsregister, in dem alle bei ihr eingetragenen Kaufleute verzeichnet waren. Erste Verzeichnisse mit einem Anspruch auf Vollständigkeit der aufgeführten Gesellschaften und ihrer Prokuristen wurden mit Artikel 12-14 des Allgemeinen Handelsgesetzbuches von 1861 angelegt. Ab 1871 wurde durch das Reichsgesetz ein Register für das gesamte Deutsche Reich begründet. Dessen Führung oblag seither den jeweiligen Amts- und Handelsgerichten. Diese legen seither regionale Verzeichnisse aller in ihrem Verantwortungsbereich gemeldeten Kaufleute und Unternehmen an. 2007 wurden alle Datenbestände digitalisiert.

Einträge werden seither ausschließlich elektronisch vorgenommen und auch nicht mehr in der Lokalpresse veröffentlicht. Bilanzen und Jahresabschlüsse werden seit 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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