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Schuldner

Was ist ein Schuldner?

Ein Schuldner ist eine juristische oder natürliche Person, die einem oder mehreren Gläubigern gegenüber verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen. Hier kann ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis zugrundeliegend sein. Ein Schuldverhältnis ist übrigens nicht auf eine Person begrenzt. Wenn beispielsweise Person A und Person B einen Mietvertrag unterschreiben, sind beide dazu verpflichtet, dem Gläubiger (hier dem Vermieter), die entsprechende Geldleistung zu erbringen.

Schuldner - Gesetzliches und vertragliches Schuldverhältnis
Schuldner – Vertragliches und gesetzliches Schuldverhältnis

Schuldverhältnis – Vertraglich und gesetzlich

Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen zwei Arten eines Schuldverhältnisses. Der Schuldner steht entweder in einem vertraglichen oder in einem gesetzlichen Schuldverhältnis.

Das vertragliche Schuldverhältnis

Im BGB (im Bürgerlichen Gesetzbuch) ist das vertragliche Schuldverhältnis nicht allumfassend, allerdings weitestgehend geregelt. Das vertragliche Schuldverhältnis legt fest, dass der Gläubiger die Berechtigung hat, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Sämtliche Verträge aus dem Alltag zählen zu einem vertraglichen Schuldverhältnis. Hierzu zählen zum Beispiel Kaufverträge von Autos, Mobilfunkverträge und weitere. Eben solche Schuldverhältnisse, die auf einem Vertragsabschluss basieren.

Das gesetzliche Schuldverhältnis

Das gesetzliche Schuldverhältnis kann auch ohne einen Vertrag bestehen. Es resultiert aus gesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel bei Schadensersatz im Falle einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Auch hier hat der Schuldner seinem Gläubiger, beziehungsweise dem Geschädigten, gegenüber eine entsprechende Leistung zu erbringen.

Diese Rechte hat ein Schuldner

Trotz seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger, hat der Schuldner bestimmte Rechte. Kommt der Gläubiger beispielsweise in Verzug, hat der Schuldner einen Anspruch darauf, dass der Gläubiger einen Ersatz für etwaigen Mehraufwand verlangt. Ein Gläubiger gerät dann in Verzug, wenn er eine Leistung, die der Schuldner vertragsgemäß angeboten hat, nicht rechtzeitig annimmt. Gemäß § 320 BGB steht jedem Schuldner eine sogenannte Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Mit anderen Worten, der Schuldner kann bis zur Erbringung der Gegenleistung des Gläubigers seine Leistung verweigern. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet ist.

Pflichten des Schuldners

Der Schuldner ist dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, die geschuldete Leistung erfolgreich zu erbringen, um das Schuldverhältnis aufzulösen. Der Versuch der Leistungserbringung, ob in Form eines Geldbetrages oder einer Dienstleistung, ist nicht ausreichend. Die vereinbarte Leistung muss am betreffenden Ort, zu vereinbarter Zeit und voll umfänglich zu erbringen, damit die Verbindlichkeit erlischt. Wurde die Leistung erbracht, es hat sich jedoch kein Leistungserfolg eingestellt, entsteht kein Schuldverzug.

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