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Geringwertige Wirtschaftsgüter

So schreiben Sie geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) optimal ab

Wenn Ihr Unternehmen bilanzierungspflichtig ist, dann müssen Sie in Ihrer Bilanz auch den Wert der betrieblichen Vermögensgegenstände ausweisen. Der Wert dieser Wirtschaftsgüter sinkt über die Zeit – in der Buchhaltung nennt man das Abschreibung. Die AfA-Tabelle (Abschreibung für Abnutzung) regelt dabei, wie lange Wirtschaftsgut abgeschrieben wird, bis sein Wert in der Bilanz auf 0 € gesetzt wird. Besondere Regelungen gelten dabei bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG).

Definition: Das sind geringwertige Wirtschaftsgüter

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist abnutzbar, beweglich und muss selbständig nutzbar sein. Ein PC-Monitor zum Beispiel ist nicht selbständig nutzbar, denn Sie benötigen auf jeden Fall noch einen Computer dazu.
Die wahrscheinlich wichtigste Frage bei der Definition von geringwertigem Wirtschaftsgut ist wohl, was genau unter „geringwertig“ verstanden wird. Fündig wir man hier im Paragraph 6, Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dort heißt es: „Die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (..) von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (..) können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (..) für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.“ Interessant dabei: Das Attribut „geringwertig“ taucht im Gesetzestext selbst gar nicht auf.

GWGs richtig abschreiben
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Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben?

Grundsätzlich gilt: Auch geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 250 Euro können unabhängug von der Nutzungsdauer sofort voll abgeschrieben werden. Ab einem Wert von 250,01 € bis 800 € Anschaffungskosten kommt allerdings eine interessante Option ins Spiel: Die Abschreibung eines GWG-Sammelpostens (Poolabschreibung). Diese Anschaffungen können Sie nämlich zusammen mit den Anschaffungen bis 1.000 € in einen Topf („Pool“) schmeißen, dessen Abschreibung sich dann über einen Zeitraum von 5 Jahren erstreckt. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie viele Wirtschaftsgüter angeschafft haben, die knapp über der 800-€-Grenze liegen, denn so können Sie die Dauer der Abschreibung erheblich verkürzen. Wichtig: Wenn Sie sich in einem Geschäftsjahr für Sammelposten, also die Poolabschreibung, entschieden haben, dann müssen Sie alle GWG im Wert zwischen 250,01 € und 1.000 € in den Pool mit aufnehmen. Eine sofortige Abschreibeung einzelner Wirtschaftsgüter ist dann nicht mehr möglich.

Auch geringwertige Wirtschaftsgüter können Sie langfristig abschreiben

Im Gesetzestext ist bezüglich der Sofortabschreibung ausdrücklich von „können“ und nicht von „müssen“ die Rede. Das bedeutet, Sie haben ein Wahlrecht und können geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von bis zu 800 € über den in der AfA-Tabelle angegebenen Zeitraum abschreiben. Ein Radio mit dem Kaufpreis 300 € kann also zum Beispiel über 7 Jahre abgeschrieben werden. Das kann für neugegründete Unternehmen, die im ersten Jahr noch keinen oder nur wenig Umsatz erzielen, sinnvoll sein.

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