Was ist eine Insolvenz?
Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, spricht man von einer Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen ist insolvent.
Drei Gründe für eine Insolvenz
Das deutsche Insolvenzrecht führt in der Regel drei Gründe für eine Insolvenz auf:
- Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO: Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, fällige Schulden und Zahlungen zu leisten.
„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ - Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Das Unternehmen wird zum Zeitpunkt anstehender Fälligkeiten und Schulden voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein, diesen fristgerecht nachzukommen. Das Insolvenzverfahren wird daraufhin eröffnet.
- Die Überschuldung nach § 19 InsO: Das aktuelle Vermögen des Unternehmens ist geringer als die Verbindlichkeiten. Bei diesem Vergleich sind nicht zwingend bilanzielle Werte heranzuziehen, sondern tatsächliche Werte.
Liegt einer der genannten Gründe für eine Insolvenz vor, hat die Geschäftsführung diese umgehend anzuzeigen. Geschieht dies nicht oder verspätet, droht die Gefahr der Insolvenzverschleppung. Dieses Vergehen wird nach § 15a InsO mit bis zu drei Jahren Haft geahndet.
Insolvenzverfahren und Insolvenzordnung in Deutschland
Wichtige Bestandteile des Insolvenzverfahrens sind in der Insolvenzordnung verankert. Dazu gehört auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung. Dies ist häufig die letzte Möglichkeit der Gläubiger, ausstehende Zahlungen des Schuldners zu erhalten.
Das verbleibende Vermögen des Schuldners wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens in geregelter Form an die gelisteten Gläubiger verteilt. Dem Schuldner selbst wird gleichzeitig ein Teil seines Einkommens zur notwendigen Existenzsicherung zugesprochen.
Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz – zwei Arten des Insolvenzverfahrens
Seit 1999 unterscheidet die Insolvenzordnung generell zwei Insolvenzverfahren. Zum einen die Regelinsolvenz, die eine selbstständige Tätigkeit, mehr als 19 Gläubiger und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern (zum Beispiel Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge) als Voraussetzung vorsieht.
Zum anderen die Verbraucherinsolvenz. Diese wird auch gerne als Privatinsolvenz bezeichnet und ist somit einzig und allein von Privatpersonen einzuleiten.
Regelinsolvenz – Ablauf und Dauer der Regelinsolvenz
Pauschal lässt sich der Ablauf der Regelinsolvenz in vier Stufen unterteilen:
Die Einleitung des Insolvenzverfahrens
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Anders als bei der Verbraucherinsolvenz besteht bei der Regelinsolvenz keine Pflicht auf eine außergerichtliche Schuldenbereinigung.
Trotz Aufnahme des Insolvenzverfahrens sieht die Regelung vor, dass Selbstständige ihre Tätigkeit weiter ausführen dürfen. Damit steigt die Chance, dass Schuldner Verbindlichkeiten abbauen und Gläubiger ihre Forderungen, wenn auch nicht vollumfänglich, zumindest zu einem bestimmten Teil erhalten.
Insolvenzverfahren – So läuft die Durchführung
Per Beschluss leitet das zuständige Insolvenzgericht unverzüglich das Insolvenzverfahren ein. Zeitgleich bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der die Insolvenzmasse und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens prüft.
Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird in der einberufenen Gläubigerversammlung entschieden. Hierbei wird ebenfalls definiert, ob das Unternehmen saniert werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird das bestehende Vermögen an die Gläubiger verteilt.
Natürliche Personen müssen im Insolvenzverfahren ihr pfändbares Vermögen zur Verfügung stellen, juristische Personen hingegen (zum Beispiel eine GmbH, AG oder KGaA) die vom Insolvenzverwalter bestimmte Insolvenzmasse.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Ist das verfügbare Vermögen oder die Insolvenzmasse entsprechend verteilt, wird das Insolvenzverfahren vom zuständigen Insolvenzgericht aufgehoben. Schuldner, die als juristische Personen in das Insolvenzverfahren gegangen sind, also eine GmbH, AG oder KGaA, werden im Anschluss aufgelöst. Für natürliche Personen folgt im Anschluss noch die Wohlverhaltensperiode.
Wohlverhaltensperiode
Unter bestimmten Umständen kann für natürliche Personen im Rahmen der Wohlverhaltensperiode eine Restschuldbefreiung erzielt werden.