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Insolvenzbekanntmachung

Insolvenzbekanntmachung – Was ist das?

Eine Insolvenz geht, auch im Fall einer Privatinsolvenz, mit einem stark formalisierten Verfahren einher. Eine wichtige Rolle kommt dabei, sowohl bei der Insolvenz von Unternehmen, als auch bei der Privatinsolvenz, der Veröffentlichung bestimmter Informationen zu. Als Insolvenzbekanntmachung im engeren Sinne wird dabei im Schrifttum oft der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstanden.

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Im weiteren Sinnen erfasst der Begriff alle Informationen, die gemäß den Vorgaben der Insolvenzverordnung publik zu machen sind. Dazu zählen:

– die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht
– die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
– die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung eines Insolvenzverfahrens
– Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
– Terminfestlegungen
– Ankündigung der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz
– Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiu
ng

Für diese Bekanntmachungen ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern das Insolvenzgericht zuständig.

Wie erfolgt eine Insolvenzbekanntmachung?

Die Rechtsgrundlage bildet § 9 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 2 der „Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet“ (InsoBekV). Letztere bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch eine zentrale Stelle länderübergreifend im Internet zu erfolgen hat. Das Bundesamt für Justiz betreibt zu diesem Zweck die Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Hier sind die Bekanntmachungen aller deutschen Insolvenzgerichte zu finden.

Anzahl der Insolvenzverfahren im April 2018 in Deutschland

Insolvenzverfahren Deutschland

Quelle: statista.com

Welche Informationen werden bekannt gemacht und welcher Zweck wird damit verfolgt?

Gemäß § 9 Abs. 1 ist bei jeder Insolvenzbekanntmachung der Schuldner genau zu bezeichnen. Insbesondere sind seine Anschrift und, sofern es sich nicht um eine Privatinsolvenz handelt, sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt am dritten Tag nach der Veröffentlichung als bewirkt.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn neben ihr eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist. Die gegenüber allen Beteiligten rechtswirksame Bekanntmachung von Anträgen und Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist der wichtigste Zweck dieser Publikationen.

Wann wird eine Insolvenzbekanntmachung wieder gelöscht?

Die Bekanntmachungen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV nur innerhalb der ersten zwei Wochen ungehindert auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufbar. Danach ist ein Abruf nur möglich, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen
b) die Firma
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
e) Registernummer und Sitz des Registergerichts

Die Daten dürfen vom Insolvenzverwalter und von den Insolvenzgerichten nur verschlüsselt übermittelt werden.

Die Löschfristen ergeben sich aus § 3 InsoBekV. Demnach werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen sind einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung zu löschen.

Dürfen diese Bekanntmachungen auf privaten Webseiten verbreitet werden?

Ob private Webseiten den Inhalt der Bekanntmachungen auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de wiedergeben dürfen, ist stark umstritten. Die nordrhein-westfälische Landesdatenschutzbehörde hat sich dazu geäußert und hielt dieses Vorgehen, unter engen Voraussetzungen, für zulässig. Die Veröffentlichung auf privaten Seiten über die Insolvenz einer Person oder Personenvereinigungen darf aber keinesfalls über die amtliche Insolvenzbekanntmachung hinausgehen. Das heißt insbesondere, dass auch die privaten Seiten einen Schutz vor Suchmaschinen gewährleisten müssen, die Einschränkung für Suchabfragen nach Ablauf von zwei Wochen zu implementieren ist und die Löschung der Daten zeitgleich zur amtlichen Homepage zu erfolgen hat.

Darüber hinaus dürfen private Webseitenbetreiber keine zusätzlichen Informationen über den Schuldner bekannt geben. Das Zusammenstellen sogenannter Dossiers ist, zumindest sofern es natürliche Personen anbelangt, auch dann verboten, wenn sämtliche zusammengetragenen Informationen einzeln bereits öffentlich zugänglich sind. Bei Verstößen stehen Betroffenen seit dem 25. Mai 2018 Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu.

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