Was ist ein Kommanditist?
Die Gesellschafterform des Kommanditisten ist neben dem Komplementär die Voraussetzung für die Gründung einer Kommanditgesellschaft. Das bedeutet, dass für eine Gründung zwei Arten von Gesellschaftern vorhanden sein müssen. In einer KG kann auch mehrere Kommanditisten geben es. Für die Bildung dieser Rechtsform ist allerdings mindestens einer verpflichtend.
Der Kommanditist haftet beschränkt
Der Kommanditist ist Teilhafter und haftet somit nur gemäß seiner Hafteinlage. Die Summe der Haftung beschränkt sich auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlage. Hier besteht der große Unterschied zur OHG, bei der alle Gesellschafter voll haften. Der Teilhafter besitzt die Kontrollfunktion gegenüber der Komplementäre, da er nur als Kapitalgeber für die Gesellschaft fungiert. Ein Komplementär haftet im Gegensatz zum Kommanditist mit seinem Privatvermögen. Daher besitzt er auch eine weit größere Entscheidungsfunktion.
Aufgaben und Merkmale des Kommanditisten
- Kontrollrecht für interne Informationen sowie Bilanzen
- Kapitalgeber
- Die Kommanditeinlage muss ins Handelsregister eingetragen werden zur Festlegung der Haftsumme und zur Berechnung des Gewinnanteils
- Nicht zur aktiven Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet
- Der Kommanditist unterliegt keinem Wettbewerbsverbot
Einschränkungen des Kommanditisten
Wegen der Teilhaftung ist der Kommanditist in seinen Rechten eingeschränkt. Dadurch kann er keine Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen. Durch die Ernennung zum Prokuristen kann er allerdings handlungsbevollmächtigt erklärt werden. In der Regel ist die Funktion des Kommanditisten die des Geldgebers. Für eine aktive Teilnahme am Tagesgeschäft ist er normalerweise nicht vorgesehen.
Wann haftet der Kommanditist unbeschränkt?
Sofern der Kommanditist seine Einlage noch nicht erbracht oder nur unvollständig erbracht hat, haftet er ebenfalls mit seinem privaten Vermögen. Er haftet aber maximal in Höhe der Einlage.
Wenn die Geschäftstätigkeit schon vor der Eintragung in das Handelsregister erfolgt, haftet der Kommanditist mit seinem gesamten privaten Vermögen, genau wie der Komplementär. Diese Regelung ist zum Schutz der Gläubiger, da noch nicht bekannt ist, wer zu dieser Zeit beschränkt haften wird.
Austritt aller Kommanditisten
Fällt der letzte oder einzige Kommanditist weg, bleibt ein Formwechsel für die Gesellschaft nicht mehr aus. Die rechtlichen Vorgaben, dass mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist vorhanden sein müssen, sind dann nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund wird die Gesellschaft zu einer OHG oder GbR. Es entsteht keine Haftungsverschlechterung der Gläubiger, da nur die Teilhafter wegfallen.