Was ist das?
Ein Mahnbescheid ist ein gerichtliches Schreiben, das der Gläubiger einem Schuldner mit einer Postzustellungsurkunde zustellen lässt, um eine nicht erfüllte Forderung gegen diesen geltend zu machen. Er ist die Voraussetzung für einen Vollstreckungsbescheid, mit dem eine Geldforderung per Gerichtsvollzieher beigetrieben werden kann. Es handelt sich beim Mahnverfahren um ein vereinfachtes Gerichtsverfahren, das häufig dann eingeleitet wird, wenn eine Forderung unstreitig ist. Bei streitigen Forderungen dagegen wird in der Regel ein Klageverfahren eingeleitet.
Wann wird ein Mahnbescheid zugestellt?
Viele Geschäftsleute und Freiberufler kennen das: Ein Kunde hat eine Leistung erhalten und möchte trotz Erinnerung nicht zahlen. Sollte der Dienstleister oder Händler dann umgehend einen Mahnbescheid beantragen? Nein. Denn in solchen Fällen sollte zunächst geprüft werden, ob die Rechnung korrekt erstellt und übermittelt wurde. Das Liefer- oder Leistungsdatum sollte auf der Rechnung angegeben sein. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Vermerk „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ hinzuzufügen oder auf den Lieferschein zu verweisen, welcher das Lieferdatum enthält. Zudem stellt auch der Vermerk „Lieferscheindatum entspricht Lieferdatum“ eine korrekte Möglichkeit dar. Wenn der Kunde weiterhin die Zahlung verweigert, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.
Wie beantrage ich einen Mahnbescheid?
Ein Mahnbescheid kann sehr leicht schriftlich, elektronisch oder mit einem Online-Mahnantrag im Internet beantragt werden. Der Mahnantrag wird an das örtlich zuständige Mahngericht gesendet. Das ist in der Regel das zentrale Mahngericht in dem jeweiligen Bundesland, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Im Antrag müssen genaue Bezeichnungen über Antragsteller, Antragsgegners und die Höhe der Forderung mit Kosten und Zinsen enthalten sein. Ausfüllhinweise sind kostenlos erhältlich. Das Gericht prüft nicht die Forderung, sondern prüft nur, ob der Antrag korrekt ausgefüllt ist. Mit dem Erlass des Mahnbescheids erfolgt eine Kostenrechnung an den Antragsteller. Dieser muss die Kosten zunächst vorstrecken und kann sie sich im Zuge des Verfahrens vom Gegner zurückholen.
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Wie ist der Ablauf eines Mahnverfahrens?
Der Antragsteller erhält Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner. Mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt eine vierzehntägige Frist zu laufen. Maßgeblich ist hierbei das Datum, das auf der Zustellungsurkunde vermerkt ist. Dabei ist es unwesentlich, ob der Adressat das Schreiben von der Post abholt, aus dem Briefkasten nimmt oder überhaupt öffnet. Ab diesem Datum hat der Schuldner die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Dieser Widerspruch wird durch den Schuldner an das zuständige Gericht gesendet. Im Falle eines Widerspruchs hat der Gläubiger die Möglichkeit, das Mahnverfahren in ein Klageverfahren überzuleiten. Diese Option kann bereits im Mahnantrag durch Ankreuzen beantragt werden. Wenn nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingelegt wird, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Dabei handelt es sich um einen gerichtlichen Schuldtitel (Vollstreckungstitel), mit dem er innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren lang Pfändungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten kann.
Wie ist die Wirkung eines Mahnbescheides?
Der Bescheid stellt die Forderung fest und macht sie vollstreckbar, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung (siehe oben) ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird. Wenn diese Sechsmonatsfrist jedoch versäumt wird, fällt diese Wirkung weg und die Forderung kann nicht vollstreckt werden. Auch wenn versäumt wird, rechtzeitig ein Klageverfahren nach Widerspruch einzuleiten, entfällt die Wirkung des Bescheids. Rechtlich ist die Sache dann wie eine Klagerücknahme zu behandeln.