Was ist eine Forderung?
Bei einer Forderung handelt es sich um den Anspruch eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Diese kann sowohl in finanzieller als auch materieller Form bestehen. Bestehen Forderungen im Unternehmensbereich, entstehen diese gegenüber Kunden oder Lieferanten in Form von Sachgütern, Waren, Dienstleitung oder schlicht und einfach Geld. Die Forderung ist das Gegenteil der Verbindlichkeit und damit nicht zu verwechseln.
Wann verjähren Forderungen?
Forderungen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31.12. eines Kalenderjahres. Forderungen, die in 2015 durch einen Vertragsabschluss entstanden sind, sind somit zum 31.12.2018 verjährt. Somit können Unternehmen ihren rechtlichen Anspruch nicht mehr gerichtlich vorbringen. Rein rechtlich gesehen, besteht dieser Anspruch allerdings weiterhin. Beruft sich der Schuldner auf die Verjährung, kann der Gläubiger die Forderung nur noch abschreiben.
Welche Merkmale tragen Forderungen?
Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei Forderungen meist um finanzielle Ansprüche, die aus einer Dienstleistung oder Warenlieferung entstehen. Ein klassisches Beispiel ist der Einkauf von Waren auf Ziel.
Leichter wird es mit einem Beispiel:
Das Unternehmen: „Zuverlässig & Schnell“, liefert am 01.Juli 2018 Waren in Höhe von 50.000 Euro an das Unternehmen: „Schluderig & Schlampig“. In der mitgelieferten Rechnung ist das Zahlungsziel, 14.07.2018 terminiert. Bis zum Zahlungseingang besteht seitens „Zuverlässig & Schnell“ eine Forderung gegenüber „Schluderig & Schlampig“. Diese Forderung erlischt erst mit dem vollständigen Zahlungseingang. Die Forderung als solche ist bereits mit der Lieferung der Waren entstanden. Die Rechnungsstellung ist nicht erforderlich für das Entstehen einer Forderung. Daher ein kleiner Tipp: Prüfen Sie alle Ihre Forderungen. Bei Bedarf, empfehlen wir Ihnen, die säumigen Kunden zu mahnen.
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Wie werden Forderungen in der Bilanz behandelt?
Forderungen finden sich in der Bilanz auf der Aktivseite wieder. Unter dem Posten: „Umlaufvermögen“ sind diese als „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ aufgeführt.
Welche Forderungen gibt es?
Forderungen werden im HGB nach §266 in folgende Untergruppen eingeteilt:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Wird Ware geliefert aber nicht direkt bezahlt, entsteht umgehend die Forderung aus Lieferungen. Wird eine Dienstleistung erbracht, zum Beispiel Montagearbeiten, und nicht direkt beglichen, entstehen hier eine Forderungen aus Leistungen.
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen: Pflegen Mutter- und Tochtergesellschaften Geschäftsbeziehungen können hieraus ebenfalls Forderungen entstehen.
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht:
Tritt ein Unternehmen als Komplementär einer GmbH auf, beispielsweise eine Co. Kg, können daraus Ansprüche gegenüber dem Kommanditisten, also der GmbH entstehen.
- Sonstige Vermögensgegenstände: Unter diesem Posten werden alle Vermögensgegenstände gesammelt, denen keine Zuordnung unter einem der drei vorherigen Punkte erlaubt ist. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Mieteingang nach Bilanzstichtag, Forderungen gegenüber dem Finanzamt oder Lohn- und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter des Unternehmens.
Wie werden Forderungen bewertet?
Die Bewertung von Forderungen ist im HGB eindeutig und verbindlich geregelt. Dabei werden Forderungen in die folgenden Kategorien unterteilt:
- Einwandfreie Forderungen:
Einwandfreie Forderungen müssen mit dem gesamten Nennbetrag (Bruttobetrag) angesetzt werden, da von einem vollständigen Zahlungseingang ausgegangen wird. - Zweifelhafte Forderungen:
Bei zweifelhaften Forderungen kann nicht sichergestellt werden, dass diese Zahlung bis zum Ende des Kalenderjahres eingeht. Eine Forderung wird beispielsweise dann zweifelhaft, wenn mehrere Mahnungen unberücksichtigt geblieben sind, oder die Insolvenzbekanntmachung erfolgt ist. Durch die Buchung auf einem separaten Konto erhält der Gläubiger einen besseren Überblick über die Gesamtforderungen. - Uneinbringliche Forderungen:
Sobald am Jahresende deutlich wird, dass eine Forderung endgültig verloren ist, kann diese als uneinbringliche Forderung gebucht werden. Dies ist der Fall, wenn eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist, oder das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde. Die ausstehende Umsatzsteuer kann in diesem Fall im Rahmen einer Korrektur zurückgefordert werden. Bei einem überraschenden Eingang der Forderungen, muss diese ebenfalls verbucht werden.