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Der Brexit ist vollzogen – Was Sie jetzt beachten müssen

Der Brexit ist vollzogen – Was Sie jetzt beachten müssen

Der Brexit kam tatsächlich zum 31.01.2020 und die Übergangsphase ist ebenfalls vorbei. Nach zahlreichen Aufschüben und Referenden, ist der Austritt Großbritanniens aus der EU jetzt vollzogen worden.

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Mit großer Mehrheit hat das Unterhaus am 20.12.2019 den von Boris Johnson ausgehandelten Brexit-Deal angenommen. Zum 31. Januar 2020 begann, dann zunächst die Übergangsphase, in der Großbritannien noch im EU-Binnenmarkt sowie in der Zollunion blieb. Anschließend erfolgten Verhandlungen bezüglich eines Freihandelsabkommens. Während dieser Phase galten sämtliche EU-Regeln in Großbritannien weiterhin. Diese Übergangsperiode sollte dazu beitragen, dass der Wechsel vom EU-Mitgliedsstaat zum Drittstaat möglichst reibungslos verläuft. Die Übergangsperiode ging bis Ende 2020. Ursula von der Leyen hatte eingewendet, dass eine Übergangsphase von einem knappen Jahr zu kurz sei, um alle Fragen bezüglich der künftigen Beziehung zwischen der EU und Großbritannien zu klären. Boris Johnson lehnte eine Verlängerung allerdings ab.

Internationale Händler sowie E-Commerce-Händler sind wegen des Brexits bereits seit längerer Zeit beunruhigt und rechnen mit dem Schlimmsten. Endzeitstimmung beim Online-Shopping, post apokalyptische Zustände in den Lagern und verzweifelte Mitarbeiter, die sich in einen Kampf auf Leben und Tod um die letzte Retoure begeben.

Viele britische Unternehmen haben längst mit Hamsterkäufen von diversen Import-Artikeln und Materialien begonnen. Zahlreiche Supermärkte, Pharmakonzerne und andere Branchen üben sich erfolgreich in Sachen Vorräte anlegen. Deshalb werden Lagerflächen auf der Insel langsam aber sicher zur Mangelware. Der Brexit bedeutet aber noch nicht das Ende des Handels mit Großbritannien und auch nicht das Ende der Welt.

Update 05.01.2021

Der Brexit und somit der Austritt der Briten aus der EU ist mit dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 nun endlich vollzogen. Etwa viereinhalb Jahre sind nun seit dem Brexit-Referendum vergangen. Nach monatelangen Verhandlungen konnten sich die EU und Großbritannien noch kurz vor Schluss am 24.12.2020 auf ein Handelsabkommen einigen. Aufgrund der zu geringen Zeit bis zum Jahresende hatten die EU-Staaten vorerst ihre vorläufige Zustimmung für das Austrittsabkommen gegeben. In Großbritannien erfolgte noch am 30.12.2020 das Einvernehmen der Abgeordneten im Unterhaus und Anfang 2021 soll schließlich auch die Ratifizierung im Europaparlament stattfinden.

Das Abkommen des Brexits regelt die zukünftige wirtschaftliche Beziehung zwischen Großbritannien und der EU. Ein wichtiger Bestandteil des Austrittsabkommens sind die fairen Wettbewerbsbedingungen. Der Warenhandel kann ohne Zölle und Mengenbeschränkungen erfolgen, wenn die Ursprungseigenschaft der Produkte nachweisbar ist. Hingegen lassen sich ein höherer bürokratischer Aufwand und die Warenkontrollen an den Grenzen nicht vermeiden, um die Produktstandards der EU gemäß dem Abkommen kontrollieren zu können. Zudem konnten sie beim Handelspakt auch bei den Themen Sicherheit, Verkehr, soziale Rechte, Energie und Klima gemeinsame Lösungen finden. Bei dem Streitpunkt um die Fischereirechte verpflichtet sich die EU mit dem Austritt, ihre Fischfänge in britischen Gewässern in einer Übergangszeit von fünfeinhalb Jahren schrittweise um 25 % zu reduzieren. Ab Juni 2026 soll jährlich über die weiteren Fangquoten verhandelt werden. Wenn das Abkommen nicht eingehalten wird, können beide Seiten Strafzölle erheben. Außerdem soll es einen gemeinsamen Partnerschaftsrat für die Lösung von Streitfragen geben. Dieser hilft, dass das Abkommen ordnungsgemäß angewandt und ausgelegt wird.

Der Brexit ist allerdings noch nicht Geschichte, da weiterhin noch einige Punkte des Austrittsvertrages ungeklärt sind. Diese Streitpunkte sollen in den nächsten Monaten verhandelt werden.

Zum Hintergrund

Die Briten haben am 23. Juni 2016 mehrheitlich beschlossen, die EU zu verlassen. Beteiligte Staaten, die sich für einen Austritt entschieden haben, sind England, Nordirland, Schottland und Wales. Seither sind die Bemühungen um Alternativen und diverse Lösungen gescheitert. Das Austrittsabkommen, das die EU und Großbritannien ausgehandelt haben, lehnte das englische Parlament zweimal mit großer Mehrheit ab. Das für den 29. März 2019 geplante Austrittsdatum, wurde allerdings mehrfach verschoben. Finale Verhandlungen über ein Austrittsabkommen zogen sich hin. Mit dem Brexit sind Konsequenzen für den Handel unumgänglich. Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie Kunden aus Großbritannien haben und was müssen Sie beachten? In unserem Beitrag haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt. (Aufgrund der unklaren Verhältnisse zum Brexit, erheben wir keinen Anspruch auf rechtsverbindliche Informationen. Unser Beitrag ist lediglich ein Überblick über die möglichen Auswirkungen des Brexits.)

Was ändert sich beim Handel mit Großbritannien?

Der Handel mit verschiedensten Waren könnte sich durch den Brexit tatsächlich verkomplizieren. Wenn Sie Handelsbeziehungen mit Kunden aus dem Vereinigten Königreich unterhalten, müssen Sie mit mehr Aufwand rechnen. Einfuhrsteuern werden unvermeidlich. Für Käufer aus Großbritannien verliert der Handel mit deutschen Unternehmen damit an Attraktivität. Außerdem benötigen Sie in Zukunft Ein- und Ausfuhrdokumente, was einen zusätzlichen Aufwand bedeutet. Diese Formalitäten sind notwendig, um einen rechtskräftigen Handel zu gewährleisten.

SEPA-Überweisungen nach Großbritannien

Das SEPA-Verfahren dient der Vereinheitlichung der Auslandsüberweisungen im EU-Ausland. Auch in Großbritannien können SEPA-Überweisungen angewendet werden und das trotz des Pfunds. Für Händler sind Transaktionen via SEPA eigentlich unerlässlich. Im Zuge des Brexits kommt jetzt die Frage auf, ob sich das Verfahren mit IBAN und BIC weiterhin im United Kingdom halten wird. Experten halten es allerdings für unwahrscheinlich, dass die Briten das einheitliche Zahlungssystem wieder abschaffen. Der Verzicht auf SEPA würde den Handel Großbritanniens mit der EU nämlich zusätzlich erschweren.

Verlängerte Lieferzeiten und erhöhte Exportkosten

Verlängerte Lieferzeiten und erhöhte Einfuhrgebühren. Das sind die Alptraum-Begriffe schlechthin für jeden Unternehmer. Zusätzliche Zollkontrollen und die Einfuhrumsatzsteuer sind nur zwei Faktoren, die den Handel mit Großbritannien schwierig gestalten könnten. Außerdem sind eventuell zukünftig zusätzliche Genehmigungen für die Einfuhr von Waren benötigt. Nicht zu vergessen, der bürokratische Aufwand, der auf die Lieferanten zukommt. Der gesteigerte Zeitaufwand sowie die Kosten on top könnten für viele ein Grund sein, den Handel mit Großbritannien auf Eis zu legen.

Was bedeutet der Brexit für Sie als Händler?

Bislang exportiert Deutschland fröhlich jede Menge Waren nach Großbritannien. Auch vom Zoll werden die Lieferungen bislang an den Kontrollen weitestgehend vorbeigewinkt. Das spart Zeit und Geld. In Zukunft könnten Exporte bedeutend länger brauchen, bis sie ankommen. Zudem ist auch noch mit steigenden Kosten zu rechnen, um Waren von Deutschland nach Großbritannien zu schicken. Die Folge: Viele Briten schrecken möglicherweise bald davor zurück, weiterhin deutsche Produkte zu bestellen.

Was bedeutet der Brexit für den Onlinehandel?

Den Umsatz im E-Commerce führt Großbritannien in Europa ganz klar an. 2018 belief sich der Umsatz im Online-Handel auf 78 Milliarden Euro. In Deutschland waren es hingegen „nur“ 63 Milliarden. Das vereinigte Königreich spielte bislang im internationalen E-Commerce eine wichtige Rolle. Mit dem Brexit könnte sich das ändern. Kunden aus der EU müssen sich auf Wareneingangskontrollen, Zollkontrollen, Mehrwertsteuer und verlängerte Lieferzeiten einstellen. Ab einem Bestellwert von 400 Euro sollen Einfuhrabgaben von um die 160 Euro anfallen; die Mehrwertsteuer käme noch on top dazu. Bereits ab einem Warenwert von 22 Euro müssen Sie für importierte Artikel aus Großbritannien eine Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Auch für Retouren könnte es teurer werden. DHL erstellt zum Beispiel für jeder Labelanfrage für Retouren nach Großbritannien zusätzlich zum Label ein CN23-Dokument. Dieses muss außen an der Sendung angebracht werden. Der Einlieferer muss jedes Dokument händisch ausfüllen. Für das Brexit-Handling für DHL Retouren wird eine Gebühr von 1,99 Euro erhoben.

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Brexit und die DSGVO

Durch den Brexit wird Großbritannien fortan als Drittland klassifiziert. Für die Datenschutzverordnung bedeutet das ebenfalls eine Änderung. §§ 44 ff. der DSGVO tritt damit für Handelsbeziehungen mit Großbritannien in Kraft. Der uneingeschränkten Übermittlung von personenbezogenen Daten wird damit vorerst ein Riegel vorgeschoben. Laut Artikel 44 ist das vereinigte Königreich als „unsicheres Drittland“ einzustufen. Hier müssten zunächst Garantien für den Schutz der personenbezogenen Daten geschaffen werden. Wie letzten Endes verfahren wird, ist allerdings noch nicht vollständig geklärt. Holen Sie sich daher die nötigen Infos ein, welche Ihrer Prozesse eines Datenaustauschs bedürfen. Somit können Sie die Anpassungen rechtzeitig vornehmen. Vor allem E-Commerce-Händler müssen sich darauf einstellen, ihre Geschäftsprozesse umzustellen.

Gesetzeslage für Online-Händler

Innerhalb der EU sind die relevanten Rechtsgebiete für Online-Händler sowie die Richtlinien der Verbraucherrechte größtenteils harmonisiert. Auch das Wettbewerbsrecht ist voll harmonisiert. Das bedeutet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtshoheit besitzt. Nach dem Brexit müssen sich die britischen Gerichte nicht mehr an den Urteilen des EuGH orientieren, wodurch es zu Differenzen der Auslegung von harmonisierten Gesetzen kommen kann. Dies hat ebenso Auswirkungen auf die künftige Rechtslage. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Gesetzeslage ändern wird.

Das müssen Sie bei der A1-Bescheinigung beachten

Damit Doppelversicherungen bei Beschäftigten im EU-Ausland vermieden werden, müssen Arbeitgeber in der Regel eine A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragen. Im Zuge des Brexits wird eine A1-Bescheinigung auch bei kürzeren Geschäftsreisen ins EU-Ausland notwendig. Bei der Einreise müssen Sie sich zukünftig eventuell auf umfangreichere Kontrollen einrichten.

Rechnungsstellung ins EU-Ausland

Seit dem Brexit gilt Großbritannien als Drittland. Wenn Sie Artikel nach beispielsweise England oder Wales verkaufen, liegt der Ort der Leistung bei Ihrem Kunden. Das bedeutet, dass Ihre Rechnung von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Regelung gilt, wenn Sie und Ihr Kunde beide Unternehmer sind. Im Empfängerland müssen Sie eventuell Ihre Lieferung versteuern. Bei Rechnungen, die in die Schweiz gehen, ist es so geregelt, dass der Leistungsempfänger die Steuer abführt. Mit vielen Drittländern gibt es das Reverse-Charge Verfahren. Für Großbritannien könnte diese Regelung zukünftig ebenfalls gelten. Mit dem microtech Rechnungsprogramm erstellen Sie rechtssichere Rechnungen für Ihre Kunden aus Großbritannien. Hierfür benötigen Sie nur wenige Klicks und sind rechtlich gesehen auf der sicheren Seite.

Was Sie im Zuge des Brexit bei unserer Software beachten sollten

Die Steuerkategorie für das vereinigte Königreich ändert sich. Bei einem harten Brexit wird Großbritannien steuerlich zukünftig als Drittland eingestuft. Deshalb müssen Sie die dementsprechenden Änderungen bezüglich der Steuerkategorie in Ihrer microtech Softwarelösung vornehmen. Ab dem entsprechenden Stichtag muss eine Überarbeitung der Landeszuweisung der Umsatzsteuerkategorie in den Parametern vorgenommen werden. Dadurch werden Adressen aus Großbritannien dann nicht mehr automatisch auf „Ausland-EU“ gesetzt. In diesem Fall stellen Sie von „3 Ausland-EU“ auf „2 Ausland“ um.

Brexit - Vorgabe für die Umsatzsteuerkategorie
Brexit – Vorgabe für die Umsatzsteuerkategorie

Wenn Sie nur wenige Kunden in Großbritannien betreuen, reicht es aus, betroffene Adresszusätze einmal zu öffnen und wieder zu speichern. Die Prüfroutinen unserer Software validieren das Lieferland mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine entsprechende Programmabfrage zur Umstellung der Steuerkategorie erscheint. Haben Sie hingegen viele Kunden in Großbritannien, kann die Umstellung der Steuerkategorie im Adressdatensatz auch per Export und Import erfolgen. In der Feldvariable «Adr.UStKat» ist die Steuerkategorie hinterlegt. Wenn Sie Unterstützung bei der Umstellung per Export/Import benötigen, steht Ihnen unser Support gerne zur Verfügung. Auf bestehende und noch nicht gebuchte Vorgänge haben diese Änderungen keine Auswirkungen. Das gilt für Bestellungen von Kunden, Lieferscheine, Rechnungen etc. Sollten Sie also noch nicht verarbeitete Vorgänge zu Kunden aus Großbritannien haben, sind die entsprechenden Vorgänge aktiv zu öffnen und unter dem Register „Adr.-Kennzeichen“ die Steuerkategorie von „3 Ausland-EU“ auf „2 Ausland“ zu ändern. Die Änderungen betreffen aktuell die Bereiche Warenwirtschaft und die Finanzbuchhaltung.

Brexit - Änderung bei der Umsatzsteuerkategorie
Brexit – Änderung bei der Umsatzsteuerkategorie

Europawahl 2019 – Update zur Brexit-Situation

Das Ergebnis der Europawahl 2019 zeigt, wie sehr Großbritannien von dem Thema Brexit polarisiert ist. Die neu gegründete EU-kritische Brexit-Partei hat rund 31 Prozent der Stimmen für sich gewinnen können. Für Premierministerin Theresa May und ihre Konservativen waren die Wahlergebnisse hingegen nicht ganz so erfreulich: Gerade einmal neun Prozent der Stimmen. Parteien, die einen Austritt ohne Abkommen befürworten, zeigten sich ungefähr gleich stark mit Parteien, die ein zweites Referendum sowie den Verbleib in der EU wollen. Theresa May hat inzwischen ihren Rücktritt angekündigt, da das von ihr mit Brüssel ausgehandelte Abkommen zum EU-Austritt vom britischen Parlament abgelehnt wurde. Auf ihre Position haben es einige Politiker abgesehen. Boris Johnson und Jeremy Hunt erheben beide Anspruch auf Mays Posten. Medienberichten zufolge soll Boris Johnson allerdings die besten Aussichten auf die Stelle als Premierminister haben. Er gilt als Brexit-Hardliner, was für eine Einigung mit Brüssel nicht unbedingt zuträglich ist. Hunt hingegen genießt das Vertrauen der Konservativen nur bedingt, denn 2016 stimmte er noch für einen Verbleib Großbritanniens in der EU. Mittlerweile soll Hunt allerdings bedeutend Brexit-orientierter sein.

Die Wahl zum Premierminister steht bevor

Am 23. Juli 2019 soll ein Ergebnis über die Wahl zum neuen Premierminister vorliegen. Die Entscheidung wird zwischen Boris Johnson und Jeremy Hunt fallen. Laut Umfrage unter den Parteimitgliedern, setze man mehr Hoffnung in Johnson, um mit Brüssel einen brauchbaren Deal auszuhandeln. Außerdem ist das Vertrauen in Hunt begrenzt, wegen seiner Anti-Brexit-Haltung in der Vergangenheit.

Boris Johnson ist neuer Premierminister

Ein neues Update zum Brexit: Boris Johnson tritt (wie eigentlich bereits erwartet) in die Fußstapfen von Theresa May. Er wurde am 24.07.2019 zum Premierminister ernannt. Die Queen hat Johnson bereits damit beauftragt, eine Regierung zu bilden. In seiner ersten Rede ließ er verlauten, dass der Brexit pünktlich zum 31. Oktober 2019 stattfinden wird. Der Plan sieht vor, den optimalen Deal auszuhandeln. Die Option auf einen No-Deal-Austritt bleibt aber dennoch bestehen. Die Labour-Partei ist absolut not amused über Boris Johnson und hat die Londoner bereits zu Demonstrationen für eine Neuwahl aufgerufen.

Kein No-Deal Brexit bitte

Boris Johnsons ursprüngliches „Versprechen“, Großbritannien auch ohne Deal aus der EU führen zu wollen, hört sich inzwischen allerdings etwas anders an. Ein adäquates Austritts-Abkommen hätte oberste Priorität, so Johnson. Ein No-Deal Brexit im Oktober soll verhindert werden. Dieses Vorhaben geht mit dem ursprünglichen „Brexit unter allen Umständen“-Kurs zwar nicht konform, für die Wirtschaft Großbritanniens ist ein angemessener Deal allerdings mehr als nur „nice to have“.

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