Die Wirtschaft floriert allgemein und auch Ihre Geschäfte laufen bestens. Wenn Sie im E-Commerce tätig sind und verschiedene Plattformen wie zum Beispiel Amazon und eBay bespielen, gehören Rechnungen in das Nicht-EU-Ausland zum Tagesgeschäft.
Haben Sie sich auch schon mal gefragt, ob Sie Ihre Rechnungen richtig stellen und diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Innerhalb der Europäischen Union sind die Regelungen relativ übersichtlich und klar. Erfahrungsgemäß kommen auch Einsteiger mit einer guten Warenwirtschafts- oder einer ERP-Software klar.
Bei Geschäftsbeziehungen außerhalb der EU werden die Fragezeichen der zuständigen Mitarbeiter für die Rechnungsstellung schon größer. Denken Sie auch daran, dass Groß-Britannien aufgrund des Brexits (voraussichtlich im Oktober 2019) nicht mehr zur EU gehören wird und Ihre Rechnungen dann die entsprechenden Anforderungen erfüllen müssen.
1. Wann werden Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer gestellt?
Rechnungen, die an Unternehmen gehen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden ohne Umsatzsteuer gestellt. Die Rechnungen müssen die in Deutschland rechtlich vorgegebenen Pflichtangaben enthalten. Sind weitere Angaben erforderlich, richten sich diese nach den Vorgaben des jeweiligen Empfänger-Landes. Worauf Sie nicht verzichten sollten: „nicht im Inland steuerbare Leistung “. Dieser Hinweis hilft, die Gefahr von entstehenden Missverständnissen nahezu im Keim zu ersticken.
Erbringen Sie Leistungen in das Nicht-EU-Ausland, müssen Sie diese in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) gesondert aufführen. Eine zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, wie bei Geschäften innerhalb der EU üblich, ist hier nicht notwendig.
2. Wie laufen Zahlungen an Firmen, die ihren Sitz im außereuropäischen Ausland haben?
Die SEPA-Zahlungsmöglichkeit mittels IBAN und BIC haben innerhalb der EU den Zahlungsverkehr erleichtert, finden außerhalb der EU aber keine bis kaum Anwendung. Als Alternative hat sich ein Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr bewährt. Ein Nachteil daran sind die zusätzlich entstehenden Kosten. Klären Sie mit Ihren Empfängern im Vorfeld ab, ob Sie diese eventuell zwischen Ihnen beiden aufteilen können. Die Dauer für den Geldtransfer beträgt, abhängig vom Empfängerland, zwischen fünf und 20 Tagen. Dabei gibt es starke Abweichungen zwischen den Kontinenten. Bitte unbedingt beachten: Bei Zahlungen in das Ausland, die mehr als 12.500 Euro betragen, sind Sie dazu verpflichtet, die Bundesbank darüber zu informieren. Diese benötigt die Daten, um die Zahlungsbilanz zu erstellen.
3. Wie unterschiedlich sind die Regelungen der Umsatzsteuer von Land zu Land?
Pauschal lässt sich festhalten, dass keine einheitliche Rechtsgrundlage außerhalb der EU existiert.
Von Land zu Land unterschiedlich sind die steuerrechtlichen Voraussetzungen, unter denen Rechnungen an Unternehmen gestellt werden. Eine gemeinsame Rechtsgrundlage existiert außerhalb der EU nicht. Daher gilt: Informieren Sie sich bereits im Vorfeld ausführlich und gründlich darüber, wie die Umsatzsteuer in Ihrem avisierten Zielland geregelt ist.
In einigen Staaten ist es üblich, dass sich deutsche Handelspartner im Vorfeld registrieren lassen müssen. Ebenfalls gängig ist die Hinzunahme eines „Fiskalvertreters“ im Land des Handelspartners. Dieser übernimmt für Sie, als deutschen Unternehmer, die steuerlichen Aufgaben und setzt sich mit der Finanzverwaltung auseinander.
Wer im Nicht-EU-Ausland Handel betreibt, wird schnell merken, dass es derart stark voneinander abweichende Steuersysteme gibt, dass man kaum glauben mag, sich im 21. Jahrhundert zu befinden.
In unserem Nachbarland, der Schweiz, gilt ein ähnliches Umsatzsteuersystem, wie es uns aus der EU bekannt ist. Hier findet die Reverse-Charge-Regel Anwendung. Diese besagt nichts anderes als die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Sie, als deutscher Unternehmer, berechnen für die erbrachte Leistung keine Umsatzsteuer. Bei Geschäften in der Schweiz übernimmt das Ihr Geschäftspartner. Dieser meldet die Umsatzsteuer bei dem zuständigen Finanzamt und zieht diese als Vorsteuer im Gegenzug wieder ab.
Beispiel für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens
Die in Hargesheim ansässige microtech GmbH verkauft ein Warenwirtschaftssystem im Wert von 1000 Euro netto an einen Möbelhersteller in Graz. microtech entscheidet sich für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens und führt die Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung nicht an.
Die Umsatzsteuer von 200 Euro (20% USt.-Satz in Österreich) wird von dem Möbelhersteller direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt. Da der Möbelhersteller vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann dieser die Umsatzsteuer seinerseits wieder als Vorsteuer geltend machen.
4. Welche Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es?
Bei einem derart großen Reichtum an Umsatzsteuer-Varianten und deren feinen Facetten ist es zwingend erforderlich, sich Informationen im Vorfeld zu beschaffen oder auf eine kompetente Beratung zu setzen. Das internationale Steuerrecht ist bekannt für seine unübersichtlichen und nahezu unendlichen Sonderregelungen und anzuwendenden Ausnahmen.
Die deutschen Außenhandelskammern bietet sich als erste Anlaufstelle der jeweiligen Länder an. Bei Geschäften und Versand an Privatkunden und Endverbraucher treffen Sie als Verkäufer auf nochmals andere Regelungen.
Falls Ihnen die ausländische Umsatzsteuer nicht erstattet wird, können Sie diese pauschal mit weiteren Aufwendungen als Betriebsausgabe buchen. Das ist zwar nicht schön, aber zweckmäßig. Damit Sie dabei den Überblick behalten, empfehlen wir Ihnen, ein separates Konto zu erstellen. Denken Sie daran, dass für alle gestellten Rechnungen eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt.
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